Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Stellungnahme der PV; gesetzmäßige GeschäftsführungRechtssatz
Der FA hat in seiner fristgerecht eingelangten Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ergänzend darauf Bezug genommen, dass sich der FA deshalb einstimmig für B ausgesprochen habe, weil sich B bereits bei der Erstausschreibung am 25. August 2014 als Einzelbewerber für diese Planstelle beworben hatte und auch dafür vorgesehen gewesen wäre. Diesem Vorbringen fehlt jedoch rechtliche Relevanz, weil es sich einerseits nicht mehr um eine Einzelbewerbung, sondern um zwei Bewerbungen handelte, und das Kollegialorgan FA andererseits zwingend an die gesetzlichen Verpflichtungen des § 22 Abs. 4 PVG und der §§ 11 bis 13 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, gebunden ist. Diese Bestimmungen lassen keinen Zweifel darüber, dass Beschlüsse der Personalvertretungsorgane nur nach ordnungsgemäß durchgeführter Debatte gesetzmäßig zustande kommen können. Der FA hat lt. Sitzungsprotokoll zu TOP 33 seiner Sitzung vom 29. Jänner 2015 jedoch keinerlei Auseinandersetzung mit den Bewerbungen vorgenommen.Der FA hat in seiner fristgerecht eingelangten Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ergänzend darauf Bezug genommen, dass sich der FA deshalb einstimmig für B ausgesprochen habe, weil sich B bereits bei der Erstausschreibung am 25. August 2014 als Einzelbewerber für diese Planstelle beworben hatte und auch dafür vorgesehen gewesen wäre. Diesem Vorbringen fehlt jedoch rechtliche Relevanz, weil es sich einerseits nicht mehr um eine Einzelbewerbung, sondern um zwei Bewerbungen handelte, und das Kollegialorgan FA andererseits zwingend an die gesetzlichen Verpflichtungen des Paragraph 22, Absatz 4, PVG und der Paragraphen 11 bis 13 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,, gebunden ist. Diese Bestimmungen lassen keinen Zweifel darüber, dass Beschlüsse der Personalvertretungsorgane nur nach ordnungsgemäß durchgeführter Debatte gesetzmäßig zustande kommen können. Der FA hat lt. Sitzungsprotokoll zu TOP 33 seiner Sitzung vom 29. Jänner 2015 jedoch keinerlei Auseinandersetzung mit den Bewerbungen vorgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.3.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
26.05.2015