RS Pvak 2015/4/20 A 3-PVAB/15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2015
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Norm

PVG §22 Abs4
PVGO §11
PVGO §12
PVGO §13
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Stellungnahme der PV; gesetzmäßige Geschäftsführung

Rechtssatz

Der FA hat in seiner fristgerecht eingelangten Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ergänzend darauf Bezug genommen, dass sich der FA deshalb einstimmig für B ausgesprochen habe, weil sich B bereits bei der Erstausschreibung am 25. August 2014 als Einzelbewerber für diese Planstelle beworben hatte und auch dafür vorgesehen gewesen wäre. Diesem Vorbringen fehlt jedoch rechtliche Relevanz, weil es sich einerseits nicht mehr um eine Einzelbewerbung, sondern um zwei Bewerbungen handelte, und das Kollegialorgan FA andererseits zwingend an die gesetzlichen Verpflichtungen des § 22 Abs. 4 PVG und der §§ 11 bis 13 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, gebunden ist. Diese Bestimmungen lassen keinen Zweifel darüber, dass Beschlüsse der Personalvertretungsorgane nur nach ordnungsgemäß durchgeführter Debatte gesetzmäßig zustande kommen können. Der FA hat lt. Sitzungsprotokoll zu TOP 33 seiner Sitzung vom 29. Jänner 2015 jedoch keinerlei Auseinandersetzung mit den Bewerbungen vorgenommen.Der FA hat in seiner fristgerecht eingelangten Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ergänzend darauf Bezug genommen, dass sich der FA deshalb einstimmig für B ausgesprochen habe, weil sich B bereits bei der Erstausschreibung am 25. August 2014 als Einzelbewerber für diese Planstelle beworben hatte und auch dafür vorgesehen gewesen wäre. Diesem Vorbringen fehlt jedoch rechtliche Relevanz, weil es sich einerseits nicht mehr um eine Einzelbewerbung, sondern um zwei Bewerbungen handelte, und das Kollegialorgan FA andererseits zwingend an die gesetzlichen Verpflichtungen des Paragraph 22, Absatz 4, PVG und der Paragraphen 11 bis 13 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,, gebunden ist. Diese Bestimmungen lassen keinen Zweifel darüber, dass Beschlüsse der Personalvertretungsorgane nur nach ordnungsgemäß durchgeführter Debatte gesetzmäßig zustande kommen können. Der FA hat lt. Sitzungsprotokoll zu TOP 33 seiner Sitzung vom 29. Jänner 2015 jedoch keinerlei Auseinandersetzung mit den Bewerbungen vorgenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2015:A.3.PVAB.15

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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