Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Vertretung in Einzelpersonalvertretungsangelegenheiten; InteressenkollisionRechtssatz
Die Geschäftsführung des DA, die letztlich zu seinem Beschluss führte, keine weiteren Schritte in dieser Angelegenheit zu unternehmen, setzte sich sachlich mit der Problematik des Falls auseinander und steht auch nicht mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG von der Personalvertretung zu wahrenden Grundsätzen in Widerspruch. Der DA hat sich im Rahmen des der Personalvertretung vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessens- und Auslegungsspielraums bewegt.Die Geschäftsführung des DA, die letztlich zu seinem Beschluss führte, keine weiteren Schritte in dieser Angelegenheit zu unternehmen, setzte sich sachlich mit der Problematik des Falls auseinander und steht auch nicht mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG von der Personalvertretung zu wahrenden Grundsätzen in Widerspruch. Der DA hat sich im Rahmen des der Personalvertretung vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessens- und Auslegungsspielraums bewegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.4.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
22.06.2015