Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Vertretung in Einzelpersonalvertretungsangelegenheiten; InteressenskollisionRechtssatz
Die Vertretung des Anliegens des Antragstellers, in der Justizanstalt C trotz seines vorherigen Versetzungsansuchens in diese Justizanstalt ab sofort seinen Dienst nicht mehr zu versehen, hätte daher zwangsläufig mit den Interessen der anderen für die notwendige Personalaufstockung in der Justizanstalt C in Frage kommenden Bediensteten kollidiert. Die Ablehnung der Vertretung des Antragstellers wegen Interessenkollision erfolgte daher im Einklang mit den Vorgaben des PVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.4.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
22.06.2015