Norm
PVG §26 Abs1Schlagworte
Verschwiegenheitspflicht einzelner Personalvertreter/innen; Zuständigkeit der PVAB für Prüfung der Geschäftsführung der PV-OrganeRechtssatz
Die Pflicht zur Verschwiegenheit iSd § 26 PVG ist eine Pflicht der einzelnen Personalvertreter/innen und keine Verpflichtung der Organe der Personalvertretung, weshalb keine Zuständigkeit der Personalvertretungsaufsicht iSd § 41 Abs. 1 PVG besteht, weil der Personalvertretungsaufsicht nur die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe unterliegt.Die Pflicht zur Verschwiegenheit iSd Paragraph 26, PVG ist eine Pflicht der einzelnen Personalvertreter/innen und keine Verpflichtung der Organe der Personalvertretung, weshalb keine Zuständigkeit der Personalvertretungsaufsicht iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG besteht, weil der Personalvertretungsaufsicht nur die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.4.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
22.06.2015