RS Pvak 2015/5/4 A 6-PVAB/15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2015
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Arbeitsplatztausch im dienstlichen Interesse

Rechtssatz

Der von der DL beabsichtigte Arbeitsplatztausch zwischen B und C war aus dienstrechtlichen Gründen notwendig und daher im dienstlichen Interesse gelegen. Das dienstrechtliche Instrumentarium, das dem Dienstgeber zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung eines gesetzmäßigen und geordneten Dienstbetriebs zur Verfügung steht, erstreckt sich u.a. auch auf die Möglichkeit eines Arbeitsplatztausches, wenn die weitere Verwendung einer/eines Bediensteten auf einem Arbeitsplatz aus bestimmten Gründen nicht mehr möglich ist. Ausdrücklich festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass dem entsprechenden Einsatz des dienstrechtlichen Instrumentariums im dienstlichen Interesse zur Aufrechterhaltung eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes gegenüber den subjektiven Interessen einzelner oder aller Bediensteter einer Dienststelle Vorrang zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2015:A.6.PVAB.15

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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