Norm
PVG §9 Abs3 litaSchlagworte
Mitwirkungsrecht der PV; Anträge der PVRechtssatz
Der Personalvertretung ist zwar vom Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) ein Mitwirkungsrecht eingeräumt (§ 9 PVG), das sie berechtigt, von den Intentionen des Dienstgebers abweichende Anträge zu stellen (§ 10 Abs. 4 PVG); sie muss aber dann mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dartun, dass die vom Dienstgeber in Aussicht genommene Maßnahme den gesetzlichen Grundsätzen für die Besetzung von Planstellen widerspricht, also nicht der in Aussicht genommene Bedienstete, sondern ein/e andere/r Bewerber/in der/die beste ist (PVAK vom 10. Juni 1986, G 1-PVAK/86).Der Personalvertretung ist zwar vom Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) ein Mitwirkungsrecht eingeräumt (Paragraph 9, PVG), das sie berechtigt, von den Intentionen des Dienstgebers abweichende Anträge zu stellen (Paragraph 10, Absatz 4, PVG); sie muss aber dann mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dartun, dass die vom Dienstgeber in Aussicht genommene Maßnahme den gesetzlichen Grundsätzen für die Besetzung von Planstellen widerspricht, also nicht der in Aussicht genommene Bedienstete, sondern ein/e andere/r Bewerber/in der/die beste ist (PVAK vom 10. Juni 1986, G 1-PVAK/86).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.5.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015