Norm
PVG §9 Abs3 litaSchlagworte
Funktionsbesetzung; Beschlussfassung im PV-OrgenRechtssatz
Diesem Beschluss des ZA ging keine inhaltliche Diskussion über die Bewerbungen voraus, es erfolgte keine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Dienstbehörde oder mit Laufbahndatenblättern, Quervergleiche, in denen die Pro- und Contra-Argumente zu den Qualifikationen von A und B im Detail bewertet und einander gegenübergestellt wurden, wurden nicht angestellt. Die Bestimmungen des § 22 Abs. 4 PVG und der §§ 11 bis 13 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, lassen jedoch keinen Zweifel darüber, dass Beschlüsse der Personalvertretungsorgane nur über formelle Abstimmung nach ordnungsgemäß durchgeführter Debatte im Kollegialorgan gesetzmäßig zustande kommen können.Diesem Beschluss des ZA ging keine inhaltliche Diskussion über die Bewerbungen voraus, es erfolgte keine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Dienstbehörde oder mit Laufbahndatenblättern, Quervergleiche, in denen die Pro- und Contra-Argumente zu den Qualifikationen von A und B im Detail bewertet und einander gegenübergestellt wurden, wurden nicht angestellt. Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 4, PVG und der Paragraphen 11 bis 13 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,, lassen jedoch keinen Zweifel darüber, dass Beschlüsse der Personalvertretungsorgane nur über formelle Abstimmung nach ordnungsgemäß durchgeführter Debatte im Kollegialorgan gesetzmäßig zustande kommen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.5.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015