Norm
PVG §9 Abs4 litaSchlagworte
Gegenvorschläge; BegründungRechtssatz
Gegenvorschläge zu beabsichtigten Maßnahmen des Dienstgebers muss die PV nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht nicht in jedem Fall machen, d.h. sie kann der Absicht des DL auch mit einer begründeten Ablehnung entgegentreten, ohne verpflichtet zu sein, einen konkreten, ihrer Meinung nach die Interessen der Bediensteten besser wahrenden eigenen Vorschlag machen zu müssen. Geht es allerdings – wie im vorliegenden Fall - um konkrete Alternativen, wie etwa um die Auswahl aus einer Bewerber/innenliste, muss die PV darlegen, warum der vom Dienstgeber in Aussicht genommene Bewerber weniger geeignet ist als ein anderer oder eine andere. Nur dann, wenn der in Aussicht genommene Bewerber aber als an sich ungeeignet erachtet wird, genügt dessen Ablehnung (Schragel, PVG, § 10, Rz 19, mit weiteren Nachweisen).Gegenvorschläge zu beabsichtigten Maßnahmen des Dienstgebers muss die PV nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht nicht in jedem Fall machen, d.h. sie kann der Absicht des DL auch mit einer begründeten Ablehnung entgegentreten, ohne verpflichtet zu sein, einen konkreten, ihrer Meinung nach die Interessen der Bediensteten besser wahrenden eigenen Vorschlag machen zu müssen. Geht es allerdings – wie im vorliegenden Fall - um konkrete Alternativen, wie etwa um die Auswahl aus einer Bewerber/innenliste, muss die PV darlegen, warum der vom Dienstgeber in Aussicht genommene Bewerber weniger geeignet ist als ein anderer oder eine andere. Nur dann, wenn der in Aussicht genommene Bewerber aber als an sich ungeeignet erachtet wird, genügt dessen Ablehnung (Schragel, PVG, Paragraph 10,, Rz 19, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.5.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015