Norm
PVG §2Schlagworte
Personalvertretungsfunktion; Informationsweitergabe durch einzelne PVRechtssatz
Keine Vorschrift des PVG hindert einzelne Personalvertreter/innen, zu Anfragen aus dem Kreis der Bediensteten oder zu Anfragen von Organen des Dienstgebers ihre persönliche Meinung zu bestimmten dienstlichen Angelegenheiten zu äußern, von denen die Interessen der von ihnen zu vertretenen Bediensteten berührt werden. Nur dann, wenn es sich um Angelegenheiten iSd § 9 PVG handelt, zu denen die Meinung des DA als Kollegialorgan offiziell vom DG eingeholt wird, ist vor der Abgabe einer Stellungnahme eine vorherige Beschlussfassung nach ordnungsgemäß geführter Debatte im Kollegialorgan (oder bei Einstimmigkeit eine Meinungsbildung mittels Umlaufbeschluss) erforderlich. C wandte sich an B, den sie als Personalvertreter seit längerem kennt, um seine persönliche Meinung als Personalvertreter ergänzend zu ihrer medizinisch-fachlichen Meinung zu hören. Sie ist mit ihrem Ersuchen um Stellungnahme an B als einzelnen Personalvertreter und nicht etwa an den DA als Organ der Personalvertretung herangetreten, weshalb kein Beschluss des DA für eine Informationsweitergabe von B an sie erforderlich war.Keine Vorschrift des PVG hindert einzelne Personalvertreter/innen, zu Anfragen aus dem Kreis der Bediensteten oder zu Anfragen von Organen des Dienstgebers ihre persönliche Meinung zu bestimmten dienstlichen Angelegenheiten zu äußern, von denen die Interessen der von ihnen zu vertretenen Bediensteten berührt werden. Nur dann, wenn es sich um Angelegenheiten iSd Paragraph 9, PVG handelt, zu denen die Meinung des DA als Kollegialorgan offiziell vom DG eingeholt wird, ist vor der Abgabe einer Stellungnahme eine vorherige Beschlussfassung nach ordnungsgemäß geführter Debatte im Kollegialorgan (oder bei Einstimmigkeit eine Meinungsbildung mittels Umlaufbeschluss) erforderlich. C wandte sich an B, den sie als Personalvertreter seit längerem kennt, um seine persönliche Meinung als Personalvertreter ergänzend zu ihrer medizinisch-fachlichen Meinung zu hören. Sie ist mit ihrem Ersuchen um Stellungnahme an B als einzelnen Personalvertreter und nicht etwa an den DA als Organ der Personalvertretung herangetreten, weshalb kein Beschluss des DA für eine Informationsweitergabe von B an sie erforderlich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.12.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015