Norm
PVG §2Schlagworte
Personalvertretungsfunktion; Stellungnahmen DA als Kollegialorgan; Informationsweitergabe durch einzelne PVText
A 12-PVAB/15-10
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Dienststellenleiters A (Antragsteller), den Beschluss des Dienststellenausschusses *** (DA) zu TOP 6 (Antrag DL Freigabe B) seiner Sitzung vom 24. März 2015, mit dem die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung seines Mitglieds und Vorsitzenden B verweigert wurde, als gesetzwidrig aufzuheben, entschieden:
Der Antrag wird gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, mangels Gesetzwidrigkeit des bekämpften Beschlusses des DA abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, mangels Gesetzwidrigkeit des bekämpften Beschlusses des DA abgewiesen.
Begründung
Sachverhalt
Seit ca. Sommer 2014 waren die Divergenzen zwischen dem Antragsteller A und der Personalvertretung über die Stellungskommission, deren Schließung von A in den Raum gestellt worden war, allgemein bekannt. Eine Reihe von Medienberichten befasst sich mit dieser Situation, auch ein Leserbrief zum Thema „Bundesheer: Ein Schuss, der nach hinten losgeht“ vom 2. Oktober 2014 an eine Tageszeitung von DA-Vorsitzenden B nahm darauf Bezug.
Am 23. Jänner 2015 nahm B in seiner Eigenschaft als Referent an einer Besprechung beim Leiter der zuständigen Abteilung über die Personalsituation des ärztlichen Personals teil.
Am 26. Jänner 2015 erging der Auftrag des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLVS), eine Stellungnahme des Streitkräfteführungskommandos zum Stellungsbetrieb in *** zu übermitteln.
Am 27. Jänner 2015 wurde B von C im Zusammenhang mit dieser Stellungnahme telefonisch kontaktiert. C ist Stellungskoordinatorin für ganz Österreich und seit 2009 mit der Medizinischen Koordination und „Oberaufsicht“ über die Stellungskommissionen betraut. In dieser Funktion ist sie medizinisch-fachtechnisch Vorgesetzte der Militärkommanden.
Am 28. Jänner 2015 erfolgte eine formlose schriftliche Information ohne Einhaltung des Dienstwegs von B an C, wonach der Stellungsbetrieb in *** bisher reibungslos funktioniert hätte und unter bestimmten Bedingungen auch in Zukunft sichergestellt wäre. In dieser Stellungnahme hat B nicht die dienstlich ergangene Information seines Vorgesetzten über die prekäre ärztliche Situation, sondern seine Meinung bzw. die Meinung der Personalvertretung zum Stellungsbetrieb in *** weitergegeben. Die Stellungnahme von B fand via C letztlich Eingang in die Stellungnahme des Streitkräfteführungskommandos an das BMLVS.
Der DA verweigerte mit Beschluss vom 24. März 2015 zu TOP 6 dieser Sitzung unter dem Vorsitz des stellvertretenden DA-Vorsitzenden seine Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung seines Vorsitzenden B, weil die diesem vorgeworfene Handlung in seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden war und – entgegen der Meinung des Kommandanten, die Information von B an C hätte auf nicht gesicherten Tatsachen beruht – sich seine Stellungnahme überdies auf Tatsachen bezogen habe, die allen Bediensteten der Dienststelle aus ihrer Tätigkeit bekannt waren; überdies wäre mit einer allfälligen Schließung der Stellungskommission der Verlust von 20 Arbeitsplätzen verbunden gewesen.
Die Verweigerung der Zustimmung des DA zur dienstrechtlichen Verfolgung seines Vorsitzenden wurde am 24. März 2015 schriftlich dem Antragsteller mitgeteilt.
Am 15. Juli 2015 wurde C von der Vorsitzenden der PVAB telefonisch zu diesen Vorfällen kontaktiert:
Auf die Frage, ob sich C mit ihrer Bitte um Stellungnahme an den Personalvertreter B oder an B in seiner dienstlichen Funktion gewendet hätte, antwortete C, ohne zu zögern oder auch nur kurz zu überlegen, sie habe sich in seiner Personalvertretungsfunktion an B gewendet. Hätte sie Dienstliches erfahren wollen, hätte sie seine Vorgesetzten um Stellungnahme ersucht. Probleme im Zusammenhang mit der Stellungskommission *** seien bereits seit längerem bekannt gewesen, sogar eine mögliche Schließung sei im Raum gestanden. Immer wieder sei auch in den Medien darüber berichtet worden, sogar der Landeshauptmann habe sich eingeschaltet.
C wollte die Meinung von B als Personalvertreter ergänzend zu ihrer medizinisch-fachlichen Meinung hören, schließlich wäre von einer angedachten Schließung der Stellungskommission *** auch eine Reihe von Arbeitsplätzen betroffen bzw. gefährdet gewesen. Zur Stellungskommission *** habe das BMLVS mittlerweile vor dem Sommer verfügt, dass jedenfalls im Moment eine Schließung der Stellungskommission *** nicht in Frage kommt.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Der DA verzichtete innerhalb der ihm gesetzten Frist auf eine Stellungnahme, weshalb davon auszugehen ist, dass aus seiner Sicht kein Einwand gegen die von der PVAB als erwiesen angenommenen Sachverhaltsfeststellungen besteht.
Der Antragsteller merkte zu den ihm übermittelten Sachverhaltsfeststellungen der PVAB innerhalb offener Frist an, dass die ergangene Stellungnahme von B an C keinen einzigen Hinweis enthielt, dass er von C als Personalvertreter kontaktiert worden wäre bzw. die Stellungnahme als solcher erfolgte. Wenn C Stellungskoordinatorin für ganz Österreich ist, stelle sich die Frage, warum sie mit B Kontakt aufnahm, wenn kein dienstliches Interesse bestand und die Information von B trotzdem für ihren Entwurf eines Amtsvortrages übernahm. Diese Argumentation stelle sich daher als unglaubwürdig dar. Es sei daher davon auszugehen, dass C eine dienstliche Information von B wollte und nicht die Meinung eines Personalvertreters. Es bestehe daher nach wie vor der Verdacht, dass B erst nachträglich angegeben habe, dass er als Personalvertreter gehandelt hat. Wenn der DA der Ansicht ist, dass sich die Stellungnahme von B auf Tatsachen beschränkte, die ohnehin jedem Bediensteten der Dienststelle bekannt waren, mag dies auf die Tatsache der ärztlichen Personallage zutreffen. Die ergangene Information beinhaltete nicht die Beurteilung und den Auftrag der Vorgesetzten von B, sondern begründete sich zu diesem Zeitpunkt auf nicht gesicherte Tatsachen und entbehrte daher der objektiven Betrachtung.
Zu dieser Stellungnahme des Antragstellers hat die PVAB erwogen:
Auf die Frage, ob sich C mit ihrer Bitte um Stellungnahme an den Personalvertreter B oder an B in seiner dienstlichen Funktion gewendet hätte, antwortete C, ohne zu zögern oder auch nur kurz zu überlegen, sie habe sich in seiner Personalvertretungsfunktion an B gewendet. C wollte die Meinung von B als Personalvertreter ergänzend zu ihrer medizinisch-fachlichen Meinung hören, schließlich wäre von einer angedachten Schließung der Stellungskommission *** auch eine Reihe von Arbeitsplätzen betroffen bzw. gefährdet gewesen. Die Aussagen von C erachtet die PVAB entgegen der Auffassung des Antragstellers als glaubwürdig, weil gerade die Tatsache, die B vom Antragsteller vorgeworfen wird, nämlich seine eigene Meinung und nicht die Meinung seiner Vorgesetzten an C transportiert zu haben, nach Ansicht der PVAB ohne Zweifel bestätigt, dass B als Personalvertreter und nicht in dienstlicher Funktion, in der er zur Weitergabe der Meinung seiner Vorgesetzten verpflichtet ist, gehandelt hat. Dass C in ihre dienstliche Stellungnahme an die vorgesetzte Dienststelle zusätzlich zu ihrer medizinisch-fachlichen Meinung auch die Meinung des ihr bekannten Personalvertreters B einfließen lassen wollte, erachtet die PVAB gleichfalls als glaubwürdig, weil von einer allfälligen Schließung der Stellungskommission *** auch der Verlust einer Reihe von Arbeitsplätzen verbunden gewesen wäre. Dass der Personalvertreter B mit den Plänen des Antragstellers aufgrund von in der Dienststelle allgemein bekannten Tatsachen nicht einverstanden war, war durch Medienberichte und den Leserbrief des DA-Vorsitzenden zum Thema „Bundesheer: Ein Schuss, der nach hinten losgeht“ vom 2. Oktober 2014 an eine Tageszeitung öffentlich geworden und somit allgemein bekannt.
Diese Sachverhaltsfeststellungen werden nicht nur durch die Stellungnahme des DA zu seinem Beschluss, seine Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung von B zu verweigern, sondern ergänzend auch durch den persönlichen Eindruck einer aufrichtigen und engagierten leitenden Mitarbeiterin des Österreichischen Bundesheeres bestätigt, der von C im Gespräch mit der Vorsitzenden der PVAB vermittelt wurde.
Dem Antragsteller ist zuzustimmen, dass die Stellungnahme von B an C keinen einzigen Hinweis darauf enthält, dass es sich um eine Stellungnahme als Personalvertreter handelt, jedoch ist der Stellungnahme in gleicher Weise auch kein einziger Hinweis darauf zu entnehmen, dass es sich um eine Stellungnahme in dienstlicher Funktion gehandelt hätte.
Die PVAB erachtet daher als erwiesen, dass sich C an B als einen ihr persönlich bekannten Personalvertreter gewendet hat, dessen ablehnende Haltung zu den vom Antragsteller angedachten Maßnahmen nicht nur in der Dienststelle, sondern aufgrund von Medienberichten allgemein bekannt war, weil sie in ihrer Stellungnahme an die vorgesetzte Dienststelle zusätzlich zu ihrer medizinisch-fachlichen Meinung auch die Interessen der von dieser Angelegenheit allenfalls betroffenen Bediensteten in *** mit berücksichtigen wollte. Die Stellungnahme von B an C erfolgte daher in seiner Eigenschaft als Personalvertreter.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 41 Abs. 1 des des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) hat die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane durch die PVAB von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet, zu erfolgen. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) hat die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane durch die PVAB von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet, zu erfolgen.
Gemäß § 46 Abs. 1 WG 2001 haben Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem HDG 2014 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem BDG 1979. In dieser Funktion hat der Antragsteller bei der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim BMLVS die Disziplinaranzeige zu erstatten. Durch die seiner Meinung nach gesetzwidrige Verweigerung der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des DA-Mitglieds und DA-Vorsitzenden B durch den DA ist der Disziplinarvorgesetzte daran gehindert, eine Disziplinaranzeige zu erstatten und daher in seinen Rechten berührt. Die Antragslegitimation von A in seiner Funktion als Disziplinarvorgesetzter ist somit gegeben.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, WG 2001 haben Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem HDG 2014 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem BDG 1979. In dieser Funktion hat der Antragsteller bei der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim BMLVS die Disziplinaranzeige zu erstatten. Durch die seiner Meinung nach gesetzwidrige Verweigerung der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des DA-Mitglieds und DA-Vorsitzenden B durch den DA ist der Disziplinarvorgesetzte daran gehindert, eine Disziplinaranzeige zu erstatten und daher in seinen Rechten berührt. Die Antragslegitimation von A in seiner Funktion als Disziplinarvorgesetzter ist somit gegeben.
B hat in Wahrnehmung seiner Personalvertretungsfunktion gehandelt und dies in einer Angelegenheit, die den DA bereits seit ca. Sommer 2014 beschäftigt hat. Gerade die Tatsache, die ihm vom Antragsteller vorgeworfen wird, nämlich seine eigene Meinung und nicht die Meinung seiner Vorgesetzten an C transportiert zu haben, bestätigt nach Meinung der PVAB ohne Zweifel, dass B als Personalvertreter und nicht in dienstlicher Funktion gehandelt hat. Zur Rechtansicht des Antragstellers, B hätte in seiner Stellungnahme entgegen seinen dienstrechtlichen Verpflichtungen eine nicht ordnungsgemäße Darstellung der Gesamtlage wiedergegeben, sodass der Eindruck erweckt werden musste, dass es im Stellungsbetrieb keine wie immer gearteten Probleme bei der Durchführung gab, was auch zu einem unzureichenden Amtsvortrag von C geführt hätte, ist nämlich grundsätzlich darauf zu verweisen, dass Personalvertreter/innen gemäß § 25 Abs. 1 PVG in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und somit auch nicht dazu verhalten sind, im Rahmen ihrer Personalvertretungsfunktion – anders als in dienstlichen Angelegenheiten - die Meinung ihrer Dienstvorgesetzten zu vertreten (Schragel, PVG, § 25, Rz 3, mwN).B hat in Wahrnehmung seiner Personalvertretungsfunktion gehandelt und dies in einer Angelegenheit, die den DA bereits seit ca. Sommer 2014 beschäftigt hat. Gerade die Tatsache, die ihm vom Antragsteller vorgeworfen wird, nämlich seine eigene Meinung und nicht die Meinung seiner Vorgesetzten an C transportiert zu haben, bestätigt nach Meinung der PVAB ohne Zweifel, dass B als Personalvertreter und nicht in dienstlicher Funktion gehandelt hat. Zur Rechtansicht des Antragstellers, B hätte in seiner Stellungnahme entgegen seinen dienstrechtlichen Verpflichtungen eine nicht ordnungsgemäße Darstellung der Gesamtlage wiedergegeben, sodass der Eindruck erweckt werden musste, dass es im Stellungsbetrieb keine wie immer gearteten Probleme bei der Durchführung gab, was auch zu einem unzureichenden Amtsvortrag von C geführt hätte, ist nämlich grundsätzlich darauf zu verweisen, dass Personalvertreter/innen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, PVG in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und somit auch nicht dazu verhalten sind, im Rahmen ihrer Personalvertretungsfunktion – anders als in dienstlichen Angelegenheiten - die Meinung ihrer Dienstvorgesetzten zu vertreten (Schragel, PVG, Paragraph 25,, Rz 3, mwN).
Der Meinung des Antragstellers, im Zeitpunkt der Informationsübermittlung an C hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass B als Personalvertreter tätig werden sollte, weshalb der Verdacht bestehe, dass sein Handeln zu dessen Rechtfertigung erst nachträglich als Tätigkeit als Personalvertreter deklariert wurde, welches Tätigwerden nach PVG überdies eines Beschlusses des DA bedurft hätte, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Keine Vorschrift des PVG hindert einzelne Personalvertreter/innen, zu Anfragen aus dem Kreis der Bediensteten oder zu Anfragen von Organen des Dienstgebers ihre persönliche Meinung zu bestimmten dienstlichen Angelegenheiten zu äußern, von denen die Interessen der von ihnen zu vertretenen Bediensteten berührt werden.
Nur dann, wenn es sich um Angelegenheiten iSd § 9 PVG handelt, zu denen die Meinung des DA als Kollegialorgan offiziell vom DG eingeholt wird, ist vor der Abgabe einer Stellungnahme eine vorherige Beschlussfassung nach ordnungsgemäß geführter Debatte im Kollegialorgan (oder bei Einstimmigkeit eine Meinungsbildung mittels Umlaufbeschluss) erforderlich.Nur dann, wenn es sich um Angelegenheiten iSd Paragraph 9, PVG handelt, zu denen die Meinung des DA als Kollegialorgan offiziell vom DG eingeholt wird, ist vor der Abgabe einer Stellungnahme eine vorherige Beschlussfassung nach ordnungsgemäß geführter Debatte im Kollegialorgan (oder bei Einstimmigkeit eine Meinungsbildung mittels Umlaufbeschluss) erforderlich.
C wandte sich an B, den sie als Personalvertreter seit längerem kennt, um seine persönliche Meinung als Personalvertreter ergänzend zu ihrer medizinisch-fachlichen Meinung zu hören. Sie ist mit ihrem Ersuchen um Stellungnahme an B als einzelnen Personalvertreter und nicht etwa an den DA als Organ der Personalvertretung herangetreten, weshalb kein Beschluss des DA für eine Informationsweitergabe von B an sie erforderlich war.
Gemäß § 28 Abs. 2 PVG hat der DA zwingend seine Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung eines seiner Mitglieder zu erteilen, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die diesem Mitglied vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgt sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, PVG hat der DA zwingend seine Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung eines seiner Mitglieder zu erteilen, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die diesem Mitglied vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgt sind.
Bei der Ausübung der Personalvertretungsfunktion kommt es nicht nur auf eine rein formelle Ausübung der Funktion an, sondern auch eine formlose Ausübung der Funktion steht unter dieser Schutzbestimmung. Sogar ein – kompetenzüberschreitendes - Verhalten Dritten gegenüber, die weder zu vertretende Bedienstete noch Dienstgebervertreter noch andere Personalvertreter sind, fällt dann (und erst dann) aus dem Schutzbereich, wenn damit nicht vermeintliche Interessen zu vertretender Bediensteter gewahrt werden sollen (Schragel, PVG, § 28, Rz 5, mwN). Bei der Ausübung der Personalvertretungsfunktion kommt es nicht nur auf eine rein formelle Ausübung der Funktion an, sondern auch eine formlose Ausübung der Funktion steht unter dieser Schutzbestimmung. Sogar ein – kompetenzüberschreitendes - Verhalten Dritten gegenüber, die weder zu vertretende Bedienstete noch Dienstgebervertreter noch andere Personalvertreter sind, fällt dann (und erst dann) aus dem Schutzbereich, wenn damit nicht vermeintliche Interessen zu vertretender Bediensteter gewahrt werden sollen (Schragel, PVG, Paragraph 28,, Rz 5, mwN).
Umso mehr ist von Ausübung der Personalvertretungsfunktion dann auszugehen, wenn das Verhalten keinem Dritten, sondern einer leitenden Bediensteten der vorgesetzten Dienststelle gegenüber gesetzt wurde, die dienstlich mit dieser Angelegenheit befasst war. Auch war die Stellungnahme des Personalvertreters B, in der das reibungslose Funktionieren des Dienstbetriebes in der Stellungskommission *** dargestellt wurde, im Interesse der vom DA zu vertretenden Bediensteten gelegen, weil die Schließung der Stellungskommission *** nach Meinung der Personalvertretung den Verlust von 20 Arbeitsplätzen bedeutet hätte und von der PV bereits seit ca. Sommer 2014 bekämpft wurde.
Die Stellungnahme von B an die Dienstgebervertreterin C, die dienstlich mit dieser Sache befasst war, fällt somit ohne jeden Zweifel unter den Begriff der Ausübung der Personalvertreterfunktion iSd § 28 Abs. 2 PVG.Die Stellungnahme von B an die Dienstgebervertreterin C, die dienstlich mit dieser Sache befasst war, fällt somit ohne jeden Zweifel unter den Begriff der Ausübung der Personalvertreterfunktion iSd Paragraph 28, Absatz 2, PVG.
Der DA hat in gesetzmäßiger Geschäftsführung (unter Wahrung der Befangenheit seines Vorsitzenden B) zu TOP 6 (Antrag Freigabe B) in seiner Sitzung vom 24. März 2015 den Beschluss gefasst, die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung seines Vorsitzenden B zu verweigern, weil die Stellungnahme an C in seiner Eigenschaft als Personalvertreter abgegeben wurde und sich seine Stellungnahme überdies auf Tatsachen bezog, die allen Bediensteten der Dienststelle aus ihrer Tätigkeit bekannt waren.
Wie bereits erwähnt, hat der DA seine Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung eines seiner Mitglieder zu verweigern, wenn die ihm vorgeworfenen Handlungen oder Äußerungen in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgt sind. Da die B vorgeworfene Stellungnahme an C in seiner Eigenschaft als Personalvertreter abgegeben wurde, erfolgte der Beschluss des DA auf Verweigerung der Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung seines Mitglieds B in gesetzmäßiger Geschäftsführung daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, sofern sich die Partei dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet. Die Beschwerde ist schriftlich, beispielsweise auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail, bei der PVAB einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerde zu enthalten:
Wien, am 1. September 2015
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.12.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015