RS Pvak 2015/9/9 A 10-PVAB/15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2015
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Norm

PVG §2
PVG §2 Abs3
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Trennung von PV- und Gewerkschaftstätigkeit; gewerkschaftliche Tätigkeit

Rechtssatz

Das Vorgehen des DA-Vorsitzenden, einmal als Personalvertreter und dann wieder als Gewerkschaftsfunktionär aufzutreten, je nachdem, was im Moment günstiger scheint, um bestimmte Anliegen durchsetzen zu können, ist gesetzwidrig. Da mit den Funktionen als Personalvertreter und Mitglied des GBA unterschiedliche Rechte und Verfahren verbunden sind, müssen die Organe des Dienstgebers – und auch die jeweils zu vertretenen Bediensteten - wissen, in welcher Funktion ihnen gegenüber aufgetreten wird, ob es sich also dabei um Personalvertretungs- oder Gewerkschaftstätigkeit handelt. Beide Aktivitäten sind verfahrensmäßig strikt zu trennen, gerade weil vielfach Identität der verfolgten Ziele sowie der Personal- und der Gewerkschaftsvertreter/innen besteht. So ist es insbesondere auch unzulässig, in einer Sitzung eines PVO auch gewerkschaftliche Tätigkeiten zu entfalten (Schragel, PVG, § 2, Rz 32, mwN). In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Personalvertretungsaufsicht selbst dann, wenn DA und GBA aus denselben Personen bestehen, deren Tätigkeiten als Personalvertreter/innen bzw. Gewerkschafter/innen strikt zu trennen sind (vgl. dazu auch VwGH 17.02.1999, GZ 94/12/0196).Das Vorgehen des DA-Vorsitzenden, einmal als Personalvertreter und dann wieder als Gewerkschaftsfunktionär aufzutreten, je nachdem, was im Moment günstiger scheint, um bestimmte Anliegen durchsetzen zu können, ist gesetzwidrig. Da mit den Funktionen als Personalvertreter und Mitglied des GBA unterschiedliche Rechte und Verfahren verbunden sind, müssen die Organe des Dienstgebers – und auch die jeweils zu vertretenen Bediensteten - wissen, in welcher Funktion ihnen gegenüber aufgetreten wird, ob es sich also dabei um Personalvertretungs- oder Gewerkschaftstätigkeit handelt. Beide Aktivitäten sind verfahrensmäßig strikt zu trennen, gerade weil vielfach Identität der verfolgten Ziele sowie der Personal- und der Gewerkschaftsvertreter/innen besteht. So ist es insbesondere auch unzulässig, in einer Sitzung eines PVO auch gewerkschaftliche Tätigkeiten zu entfalten (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 32, mwN). In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Personalvertretungsaufsicht selbst dann, wenn DA und GBA aus denselben Personen bestehen, deren Tätigkeiten als Personalvertreter/innen bzw. Gewerkschafter/innen strikt zu trennen sind vergleiche dazu auch VwGH 17.02.1999, GZ 94/12/0196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2015:A.10.PVAB.15

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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