Norm
PVG §2Schlagworte
Gewerkschaftliche Tätigkeit; Tätigkeit von PVORechtssatz
Nach der Judikatur des VfGH ist es einzelnen Personalvertreter/innen – nicht jedoch den Personalvertretungsorganen (PVO), wie beispielsweise einem DA - unbenommen, Schritte, die der Personalvertretung gesetzlich vorenthalten sind, in ihrer Eigenschaft als Bedienstete oder Funktionäre der Gewerkschaft, deren Aufgabenbereich durch das PVG nicht eingeschränkt ist, zu unternehmen (VfGH 26.09.2000, B 1886/99, VfSlg. 15.922/2000). Durch PVO muss das Verfahren nach PVG jedoch unbedingt eingehalten werden, so auch durch den Vorsitzenden eines DA, dessen Handlungen und Unterlassungen dem Kollegialorgan DA zuzurechnen sind.Nach der Judikatur des VfGH ist es einzelnen Personalvertreter/innen – nicht jedoch den Personalvertretungsorganen (PVO), wie beispielsweise einem DA - unbenommen, Schritte, die der Personalvertretung gesetzlich vorenthalten sind, in ihrer Eigenschaft als Bedienstete oder Funktionäre der Gewerkschaft, deren Aufgabenbereich durch das PVG nicht eingeschränkt ist, zu unternehmen (VfGH 26.09.2000, B 1886/99, VfSlg. 15.922 aus 2000,). Durch PVO muss das Verfahren nach PVG jedoch unbedingt eingehalten werden, so auch durch den Vorsitzenden eines DA, dessen Handlungen und Unterlassungen dem Kollegialorgan DA zuzurechnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.10.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015