Norm
PVG §9 Abs4 litbSchlagworte
Einzelvertretung von Bediensteten; Einzelpersonalangelegenheiten; Tätigkeit der PVORechtssatz
In allen Einzelvertretungsangelegenheiten muss zuvor die Erlaubnis des Betroffenen eingeholt werden, weil dieser auch Interesse daran haben könne, dass sich die PV für ihn nicht einsetzt. Die Vollmacht des Bediensteten muss nicht schriftlich erfolgen, sie ist nur glaubhaft zu machen. Der DA muss in jedem Fall auf ein ihm übermitteltes Ersuchen um Einzelvertretung zeitgerecht und in gehöriger Form reagieren. Im Fall der Zustimmung des Bediensteten wäre die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten DA-Sitzung zu setzen gewesen, um einen Beschluss des DA herbeizuführen, ob es sich dabei um einen zulässigen Vertretungsfall handelt und daher dem Ersuchen entsprochen werden kann. Erst nach einer solchen Beschlussfassung im Kollegialorgan (im Fall von Einstimmigkeit seit 1. September 2014 auch durch Umlaufbeschluss möglich) dürfen geeignete Schritte in Entsprechung des Ersuchens unternommen werden (bzw. wäre der Bedienstete im Fall der Ablehnung seines Ersuchens entsprechend zu informieren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.10.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015