Norm
PVG §2Schlagworte
Tätigkeit von PVO; Verfahren nach PVG, Zuständigkeit der PVORechtssatz
Kann – wie im vorliegenden Fall – auf der Ebene zwischen DL und DA keine Einigung über die Zurücknahme der Belehrung eines Bediensteten erreicht werden, ist das Verfahren iSd § 10 Abs. 5 PVG einzuhalten und bei Nichteinigung trotz Beratung mit dem DL ein Vorlageantrag iSd § 10 Abs. 5 PVG an die vorgesetzte Dienststelle für den Übergang der Zuständigkeit in dieser Angelegenheit an den FA zu stellen, weil eine unter Einhaltung des PVG getroffene Entscheidung des DL über einen Antrag des DA nur mehr unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des PVG abänderbar ist (Schragel, PVG, § 2, Rz 31, mwN). Die Meinung des DA-Vorsitzenden, weder DA noch GBA seien an bestimmte Vorgehensweisen gebunden, entspricht insoweit nicht der Rechtslage nach PVG. Der DA nämlich hat in allen Fällen entsprechend den verfahrensrechtlichen Vorgaben des PVG vorzugehen und daher sehr wohl einen „Dienstweg“ einzuhalten. Kommt eine Einigung auf der Ebene der Dienststelle nicht zustande, ist es dem DA-Vorsitzenden verwehrt, eine PV-Angelegenheit auf einer höheren Ebene (so z.B. auf der Ebene der LPD, auf der der FA zuständig ist) weiter zu verfolgen, weil die Zuständigkeiten der PVO nach PVG zwingend zu beachten sind.Kann – wie im vorliegenden Fall – auf der Ebene zwischen DL und DA keine Einigung über die Zurücknahme der Belehrung eines Bediensteten erreicht werden, ist das Verfahren iSd Paragraph 10, Absatz 5, PVG einzuhalten und bei Nichteinigung trotz Beratung mit dem DL ein Vorlageantrag iSd Paragraph 10, Absatz 5, PVG an die vorgesetzte Dienststelle für den Übergang der Zuständigkeit in dieser Angelegenheit an den FA zu stellen, weil eine unter Einhaltung des PVG getroffene Entscheidung des DL über einen Antrag des DA nur mehr unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des PVG abänderbar ist (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 31, mwN). Die Meinung des DA-Vorsitzenden, weder DA noch GBA seien an bestimmte Vorgehensweisen gebunden, entspricht insoweit nicht der Rechtslage nach PVG. Der DA nämlich hat in allen Fällen entsprechend den verfahrensrechtlichen Vorgaben des PVG vorzugehen und daher sehr wohl einen „Dienstweg“ einzuhalten. Kommt eine Einigung auf der Ebene der Dienststelle nicht zustande, ist es dem DA-Vorsitzenden verwehrt, eine PV-Angelegenheit auf einer höheren Ebene (so z.B. auf der Ebene der LPD, auf der der FA zuständig ist) weiter zu verfolgen, weil die Zuständigkeiten der PVO nach PVG zwingend zu beachten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.10.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015