Norm
PVG §2Schlagworte
Trennung von PV- und Gewerkschaftstätigkeit; gewerkschaftliche Tätigkeit; Tätigkeit von PVO; Einzelpersonalangelegenheit; Einzelvertretung von Bediensteten; Verfahren nach PVG; Zuständigkeit der PVO; Aufgabenübertragung an DA-Mitglieder; Verordnungen der PVO; Zuständigkeit der PVABText
A 10-PVAB/15
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des BPK Oberst A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses beim Bezirkspolizeikommando *** (DA) auf ihre Gesetzwidrigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des BPK Oberst A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses beim Bezirkspolizeikommando *** (DA) auf ihre Gesetzwidrigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, entschieden:
Begründung
Sachverhalt
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 8. Juni 2015, die Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden RI B in zweifacher Hinsicht auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen:
Der DA-Vorsitzende ist sowohl Mitglied des DA als auch Mitglied des Fachausschusses (FA) sowie in Personalunion auch Vorsitzender des Gewerkschaftlichen Betriebsausschusses (GBA). Seine Funktionen werden von ihm nicht getrennt, sondern sein Handeln immer mit den Oberbegriffen „Personalvertretung“, „PV-Intervention“ bezeichnet, worunter er alle Tätigkeiten, die er in allen seinen Funktionen ausübt, versteht, um im Rahmen der ihm übertragenen Funktionen jeweils alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihm für alle diese Funktionen jeweils zur Verfügung stehen. Daher wird der DA-Vorsitzende, sofern seine Möglichkeiten auf Bezirksebene ausgeschöpft sind, in weiterer Folge auf höherer Ebene als Mitglied des FA und auch als Vorsitzender des GBA tätig, weil der GBA-Vorsitzende weder an den Dienstweg noch an die Vorgaben des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) gebunden sei.
In einer vom DA-Vorsitzenden eingeholten aktenkundigen Auskunft der GÖD weist diese darauf hin, dass die verfahrensrechtlichen Vorgaben des PVG ebenso wie die Zuständigkeiten von DA und FA unbedingt einzuhalten seien. Komme keine Einigung zwischen DA und DL auf Dienststellenebene zustande, müsse das Verfahren nach PVG eingehalten werden. In allen Einzelvertretungsangelegenheiten müsse zuvor die Erlaubnis der Betroffenen eingeholt werden, weil diese auch Interesse daran haben könnten, dass sich die PV nicht für sie einsetzt. Es stehe dem Vorsitzenden des GBA jedoch frei, als Vertreter dieses Gremiums Rechtsauskünfte auch bei höheren Stellen einzuholen.
In seinen Sitzungen vom 13. Juni 2012 und 18. Dezember 2014 wurde vom DA beschlossen, dem DA-Vorsitzenden alle Tätigkeiten und Aufgaben nach § 9 zur Erledigung zu übertragen, wobei der diesem Beschluss zugrundeliegende Antrag an den DA wie folgt lautete: In seinen Sitzungen vom 13. Juni 2012 und 18. Dezember 2014 wurde vom DA beschlossen, dem DA-Vorsitzenden alle Tätigkeiten und Aufgaben nach Paragraph 9, zur Erledigung zu übertragen, wobei der diesem Beschluss zugrundeliegende Antrag an den DA wie folgt lautete:
„Es möge beschlossen werden, dass im Sinne des § 22 Abs. 8 PVG die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 9 PVB dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses unter Einhaltung seiner Berichtspflicht über seine Tätigkeit übertragen werden.“ „Es möge beschlossen werden, dass im Sinne des Paragraph 22, Absatz 8, PVG die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 9, PVB dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses unter Einhaltung seiner Berichtspflicht über seine Tätigkeit übertragen werden.“
BI C übergab dem DA-Vorsitzenden in dessen Eigenschaft als Personalvertreter Schriftstücke im Zusammenhang mit seiner Belehrung vom 14. Dezember 2014 durch den BPK wegen Nichteinhaltung des Dienstweges und ersuchte um Prüfung, ob tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung vorliege.
Der DA-Vorsitzende ersuchte den BPK daraufhin, die Belehrung zurückzunehmen. Darüber konnte auf der Ebene der Dienststelle keine Einigung erzielt werden.
In der Folge suchte der DA-Vorsitzende in seiner Eigenschaft als GBA-Vorsitzender in Absprache mit dem FA-Vorsitzenden vor dem bzw. am 19. Dezember 2014 den LPD D und den Leiter der Personalabteilung HR E auf und intervenierte unter Vorlage des Schriftverkehrs mit dem BPK in dieser Angelegenheit. Nach diesem Gespräch wurde der BPK von E per E-Mail vom 19. Dezember 2014 ersucht, die Belehrung an C wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen.
Die Angelegenheit C wurde vom DA in insgesamt vier seiner Sitzungen behandelt:
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 12. August 2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 12. August 2015 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Beide Parteien haben innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen den von der Personalvertretungsaufsichtsbehörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben.
Der DA hat in seiner fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 25. August 2015 ergänzend zur Mitteilung, keine Einwände gegen die aufsichtsbehördlichen Sachverhaltsfeststellungen zu haben, darauf hingewiesen, dass der DL seinerseits Bestimmungen des PVG in den letzten sechs Jahren verletzt hätte.
Der DL hat in seiner fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 27. August 2015 diesen Vorwurf des DA, der seine Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen an die PVAB auch dem DL zur Kenntnis gebracht haben dürfte, zurückgewiesen und darüber hinaus nach Kritik an seiner Meinung inhaltlich unrichtigen Tatsachendarstellungen in Sitzungen des DA, denen jedoch keine Relevanz im gegenständlichen Verfahren zukommt, im Wesentlichen seine bereits in seinem Antrag dargestellte Rechtsansicht zur Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden wiederholt.
Da die PVAB zur Prüfung behaupteter Verletzungen des PVG durch Organe des Dienstgebers jedoch nur aufgrund von Beschwerden zuständig ist, die im Wege des Zentralausschusses bei ihr eingebracht wurden, weil § 41 Abs. 4 PVG in solchen Fällen ein Vorgehen der PVAB von Amts wegen nicht vorsieht, kommt dem diesbezüglichen Vorbringen des DA und des DL keine rechtliche Relevanz zu.Da die PVAB zur Prüfung behaupteter Verletzungen des PVG durch Organe des Dienstgebers jedoch nur aufgrund von Beschwerden zuständig ist, die im Wege des Zentralausschusses bei ihr eingebracht wurden, weil Paragraph 41, Absatz 4, PVG in solchen Fällen ein Vorgehen der PVAB von Amts wegen nicht vorsieht, kommt dem diesbezüglichen Vorbringen des DA und des DL keine rechtliche Relevanz zu.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz PVG erfolgt die Aufsicht über die Organe der Personalvertretung durch die PVAB von Amts wegen oder u.a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Der Antragsteller ist Dienststellenleiter (DL). In seinen Rechten verletzt kann ein DL sein, wenn eine Tätigkeit der PV ihm keine Möglichkeit offen lässt, daraus die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. In seinen Rechten verletzt ist ein DL, der vom für ihn zuständigen DA übergangen wurde (Schragel, PVG, § 41, Rz 21, mwN). Nach Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz PVG erfolgt die Aufsicht über die Organe der Personalvertretung durch die PVAB von Amts wegen oder u.a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Der Antragsteller ist Dienststellenleiter (DL). In seinen Rechten verletzt kann ein DL sein, wenn eine Tätigkeit der PV ihm keine Möglichkeit offen lässt, daraus die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. In seinen Rechten verletzt ist ein DL, der vom für ihn zuständigen DA übergangen wurde (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 21, mwN).
Die Antragslegitimation des DL iSd § 41 Abs. 1 PVG ist somit gegeben.Die Antragslegitimation des DL iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG ist somit gegeben.
Zu Spruchpunkt 1:
Die Personalvertretungsaufsicht ist gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Personalvertretungsorganen (PVO) berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Die Personalvertretungsaufsicht ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Personalvertretungsorganen (PVO) berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen.
Das PVG und die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung (PV) einzelnen Mitgliedern der PVO, insbesondere deren Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, § 41, Rz 2, mwN). Das PVG und die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,, übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung (PV) einzelnen Mitgliedern der PVO, insbesondere deren Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 2, mwN).
Die Handlungen und Unterlassungen des DA-Vorsitzenden B für das PVO sind somit dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen und belasten dessen Geschäftsführung, insoweit sie entgegen Vorgaben des PVG erfolgen, mit Gesetzwidrigkeit.
Das Vorgehen des DA-Vorsitzenden, einmal als Personalvertreter und dann wieder als Gewerkschaftsfunktionär aufzutreten, je nachdem, was im Moment günstiger scheint, um bestimmte Anliegen durchsetzen zu können, ist gesetzwidrig.
Da mit den Funktionen als Personalvertreter und Mitglied des GBA unterschiedliche Rechte und Verfahren verbunden sind, müssen die Organe des Dienstgebers – und auch die jeweils zu vertretenen Bediensteten - wissen, in welcher Funktion ihnen gegenüber aufgetreten wird, ob es sich also dabei um Personalvertretungs- oder Gewerkschaftstätigkeit handelt. Beide Aktivitäten sind verfahrensmäßig strikt zu trennen, gerade weil vielfach Identität der verfolgten Ziele sowie der Personal- und der Gewerkschaftsvertreter/innen besteht. So ist es insbesondere auch unzulässig, in einer Sitzung eines PVO auch gewerkschaftliche Tätigkeiten zu entfalten (Schragel, PVG, § 2, Rz 32, mwN). In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Personalvertretungsaufsicht selbst dann, wenn DA und GBA aus denselben Personen bestehen, deren Tätigkeiten als Personalvertreter/innen bzw. Gewerkschafter/innen strikt zu trennen sind (vgl. dazu auch VwGH 17.02.1999, GZ 94/12/0196).Da mit den Funktionen als Personalvertreter und Mitglied des GBA unterschiedliche Rechte und Verfahren verbunden sind, müssen die Organe des Dienstgebers – und auch die jeweils zu vertretenen Bediensteten - wissen, in welcher Funktion ihnen gegenüber aufgetreten wird, ob es sich also dabei um Personalvertretungs- oder Gewerkschaftstätigkeit handelt. Beide Aktivitäten sind verfahrensmäßig strikt zu trennen, gerade weil vielfach Identität der verfolgten Ziele sowie der Personal- und der Gewerkschaftsvertreter/innen besteht. So ist es insbesondere auch unzulässig, in einer Sitzung eines PVO auch gewerkschaftliche Tätigkeiten zu entfalten (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 32, mwN). In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Personalvertretungsaufsicht selbst dann, wenn DA und GBA aus denselben Personen bestehen, deren Tätigkeiten als Personalvertreter/innen bzw. Gewerkschafter/innen strikt zu trennen sind vergleiche dazu auch VwGH 17.02.1999, GZ 94/12/0196).
Dies folgt allein schon aus der Textierung des § 2 Abs. 3 PVG, wonach der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) durch das PVG unberührt bleibt, woraus erhellt, dass die Aufgabenbereiche von Personalvertretung und Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) unterschiedliche, voneinander abgegrenzte Bereiche darstellen, weshalb diese Abgrenzung auch bei deren Tätigkeiten zum Ausdruck kommen muss.Dies folgt allein schon aus der Textierung des Paragraph 2, Absatz 3, PVG, wonach der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) durch das PVG unberührt bleibt, woraus erhellt, dass die Aufgabenbereiche von Personalvertretung und Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) unterschiedliche, voneinander abgegrenzte Bereiche darstellen, weshalb diese Abgrenzung auch bei deren Tätigkeiten zum Ausdruck kommen muss.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist es einzelnen Personalvertreter/innen – nicht jedoch den Personalvertretungsorganen (PVO), wie beispielsweise einem DA - unbenommen, Schritte, die der Personalvertretung gesetzlich vorenthalten sind, in ihrer Eigenschaft als Bedienstete oder Funktionäre der Gewerkschaft, deren Aufgabenbereich durch das PVG nicht eingeschränkt ist, zu unternehmen (VfGH 26.09.2000, B 1886/99, VfSlg. 15.922/2000). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist es einzelnen Personalvertreter/innen – nicht jedoch den Personalvertretungsorganen (PVO), wie beispielsweise einem DA - unbenommen, Schritte, die der Personalvertretung gesetzlich vorenthalten sind, in ihrer Eigenschaft als Bedienstete oder Funktionäre der Gewerkschaft, deren Aufgabenbereich durch das PVG nicht eingeschränkt ist, zu unternehmen (VfGH 26.09.2000, B 1886/99, VfSlg. 15.922 aus 2000,).
Durch PVO muss das Verfahren nach PVG jedoch unbedingt eingehalten werden, so auch durch den Vorsitzenden eines DA, dessen Handlungen und Unterlassungen dem Kollegialorgan DA zuzurechnen sind.
Die Angelegenheit C wurde lt. den Sitzungsprotokollen nicht nur vom DA in insgesamt vier Sitzungen als PV-Angelegenheit behandelt, sondern auch der Bedienstete selbst wandte sich an den DA-Vorsitzenden in dessen Eigenschaft als Personalvertreter. Es steht somit fest, dass es sich um eine Personalvertretungsangelegenheit handelte, die vom DA auch als solche angesehen wurde.
Kann – wie im vorliegenden Fall – auf der Ebene zwischen DL und DA keine Einigung über die Zurücknahme der Belehrung eines Bediensteten erreicht werden, ist das Verfahren iSd § 10 Abs. 5 PVG einzuhalten und bei Nichteinigung trotz Beratung mit dem DL ein Vorlageantrag iSd § 10 Abs. 5 PVG an die vorgesetzte Dienststelle für den Übergang der Zuständigkeit in dieser Angelegenheit an den FA zu stellen, weil eine unter Einhaltung des PVG getroffene Entscheidung des DL über einen Antrag des DA nur mehr unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des PVG abänderbar ist (Schragel, PVG, § 2, Rz 31, mwN).Kann – wie im vorliegenden Fall – auf der Ebene zwischen DL und DA keine Einigung über die Zurücknahme der Belehrung eines Bediensteten erreicht werden, ist das Verfahren iSd Paragraph 10, Absatz 5, PVG einzuhalten und bei Nichteinigung trotz Beratung mit dem DL ein Vorlageantrag iSd Paragraph 10, Absatz 5, PVG an die vorgesetzte Dienststelle für den Übergang der Zuständigkeit in dieser Angelegenheit an den FA zu stellen, weil eine unter Einhaltung des PVG getroffene Entscheidung des DL über einen Antrag des DA nur mehr unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des PVG abänderbar ist (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 31, mwN).
Die Meinung des DA-Vorsitzenden, weder DA noch GBA seien an bestimmte Vorgehensweisen gebunden, entspricht insoweit nicht der Rechtslage nach PVG. Der DA nämlich hat in allen Fällen entsprechend den verfahrensrechtlichen Vorgaben des PVG vorzugehen und daher sehr wohl einen „Dienstweg“ einzuhalten. Kommt eine Einigung auf der Ebene der Dienststelle nicht zustande, ist es dem DA-Vorsitzenden verwehrt, eine PV-Angelegenheit auf einer höheren Ebene (so z.B. auf der Ebene der LPD, auf der der FA zuständig ist) weiter zu verfolgen, weil die Zuständigkeiten der PVO nach PVG zwingend zu beachten sind.
Wird bei Nichteinigung auf der Ebene der DL nach allenfalls erfolgter Beratung mit dem DL vom DA kein Vorlageantrag beim DL gemäß § 10 Abs. 5 PVG an die nächsthöhere Dienststelle gestellt, gilt die Angelegenheit nach PVG als erledigt und die Zustimmung des DA als erteilt. Eine PV-Angelegenheit nach Behandlung iSd PVG, wodurch sie zweifelsfrei als Angelegenheit des § 9 PVG qualifiziert und eingestuft wurde, durch den DA-Vorsitzenden in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des GBA in Personalunion weiter zu verfolgen, ist gesetzwidrig, weil nach außen gerichtete Handlungen des DA-Vorsitzenden dem DA zuzurechnen sind, und der DA zwingend entsprechend den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 10 PVG vorzugehen hat.Wird bei Nichteinigung auf der Ebene der DL nach allenfalls erfolgter Beratung mit dem DL vom DA kein Vorlageantrag beim DL gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG an die nächsthöhere Dienststelle gestellt, gilt die Angelegenheit nach PVG als erledigt und die Zustimmung des DA als erteilt. Eine PV-Angelegenheit nach Behandlung iSd PVG, wodurch sie zweifelsfrei als Angelegenheit des Paragraph 9, PVG qualifiziert und eingestuft wurde, durch den DA-Vorsitzenden in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des GBA in Personalunion weiter zu verfolgen, ist gesetzwidrig, weil nach außen gerichtete Handlungen des DA-Vorsitzenden dem DA zuzurechnen sind, und der DA zwingend entsprechend den verfahrensrechtlichen Vorgaben des Paragraph 10, PVG vorzugehen hat.
Auch die GÖD weist in ihrer aktenkundigen Auskunft den DA-Vorsitzenden unmissverständlich darauf hin, dass die verfahrensrechtlichen Vorgaben des PVG ebenso wie die Zuständigkeiten von DA und FA einzuhalten sind und auch das Verfahren nach PVG unbedingt eingehalten werden muss, wenn keine Einigung zwischen DA und DL auf der Ebene der Dienststelle zustande kommt.
Die GÖD weist in ihrer Auskunft sogar ausdrücklich darauf hin, dass dann, wenn man DA- und FA-Mitglied ist, die jeweilige Zuständigkeit unbedingt zu beachten ist und eine Ebene nicht einfach „übersprungen“ werden kann. Es stehe dem Vorsitzenden des GBA zwar frei, als Vertreter dieses Gremiums Rechtsauskünfte auch bei höheren Stellen einzuholen. Anders als vom DA und seinem Vorsitzenden offenbar angenommen, bestätigt dieses Schreiben der GÖD jedoch keineswegs die Rechtsansicht, der Vorsitzende habe durch sein ständiges „vermischtes“ Auftreten als PV und Mitglied des GBA absolut gesetzeskonform gehandelt, weil es ihm frei stehe, entweder als PV oder als Gewerkschafter aufzutreten. Ganz im Gegenteil stellt es nämlich unmissverständlich klar, dass nicht nur stets eine Trennung der Funktionen als PV und Gewerkschafter zu erfolgen hat, sondern auch die Zuständigkeiten nach PVG auf allen Ebenen unbedingt einzuhalten sind. Letztlich wird in dieser Auskunft der GÖD auch noch sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sogar Rechtsauskünfte bei vorgesetzten Dienststellen vom DA-Vorsitzenden nur dann eingeholt werden können, wenn eindeutig erkennbar ist, dass es sich um eine Intervention des Vorsitzenden des GBA handelt, weil eine solche – und nur eine solche – unabhängig von den PVG-Vorgaben erfolgen kann.
Die vom DA-Vorsitzenden in seiner Tätigkeit nicht beachteten zwingenden rechtlichen Vorgaben auf strikte - und für alle Ansprechpartner/innen aufgrund unterschiedlicher Verfahrensregelungen und Rechtsfolgen erforderliche eindeutig erkennbare - Trennung seiner Funktionen als Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionär belasten ebenso wie seine Nichtbeachtung der verfahrensrechtlichen Vorgaben und Zuständigkeitsregelungen des PVG durch sein Agieren auf der Ebene des FA die Geschäftsführung des DA mit Gesetzwidrigkeit, weil diese Handlungen seines Vorsitzenden dem DA als Organ zuzurechnen sind.
Zum Vorwurf der Einzelvertretung eines Bediensteten ohne Beschluss des DA und ohne Bevollmächtigung des Betroffenen:
Im Dezember 2014 ersuchte C den DA-Vorsitzenden in dessen Eigenschaft als Personalvertreter (E-Mail vom 10. Jänner 2015 an den Antragsteller) um Prüfung von ihm übermittelter Schriftstücke, ob tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung vorliege.
In allen Einzelvertretungsangelegenheiten muss zuvor die Erlaubnis des Betroffenen eingeholt werden, weil dieser auch Interesse daran haben könne, dass sich die PV für ihn nicht einsetzt. Die Vollmacht des Bediensteten muss nicht schriftlich erfolgen, sie ist nur glaubhaft zu machen. Der DA muss in jedem Fall auf ein ihm übermitteltes Ersuchen um Einzelvertretung zeitgerecht und in gehöriger Form reagieren.
Der DA-Vorsitzende als Adressat des Ersuchens von C hätte entsprechend den Vorgaben der PVGO und des PVG (Schragel, PVG, § 9 Rz 73ff) vor jeglichem Tätigwerden in dieser Personalangelegenheit zunächst die Erlaubnis des Bediensteten einholen müssen, die Angelegenheit beim DL zu verfolgen.Der DA-Vorsitzende als Adressat des Ersuchens von C hätte entsprechend den Vorgaben der PVGO und des PVG (Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 73ff) vor jeglichem Tätigwerden in dieser Personalangelegenheit zunächst die Erlaubnis des Bediensteten einholen müssen, die Angelegenheit beim DL zu verfolgen.
Im Fall der Zustimmung des Bediensteten wäre die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten DA-Sitzung zu setzen gewesen, um einen Beschluss des DA herbeizuführen, ob es sich dabei um einen zulässigen Vertretungsfall handelt und daher dem Ersuchen entsprochen werden kann. Erst nach einer solchen Beschlussfassung im Kollegialorgan (im Fall von Einstimmigkeit seit 1. September 2014 auch durch Umlaufbeschluss möglich) dürfen geeignete Schritte in Entsprechung des Ersuchens unternommen werden (bzw. wäre der Bedienstete im Fall der Ablehnung seines Ersuchens entsprechend zu informieren). Die vom DA zur Rechtfertigung seines Vorgehens in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Beschlüsse des DA vom 13. Juni 2012 und vom 18. Dezember 2014, seinen Vorsitzenden mit der Wahrnehmung aller Angelegenheiten iSd § 9 PVG ohne vorherige Zustimmung des DA zu betrauen, vermag daran nichts zu ändern (siehe dazu die Begründung zu Spruchpunkt 2). Im Fall der Zustimmung des Bediensteten wäre die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten DA-Sitzung zu setzen gewesen, um einen Beschluss des DA herbeizuführen, ob es sich dabei um einen zulässigen Vertretungsfall handelt und daher dem Ersuchen entsprochen werden kann. Erst nach einer solchen Beschlussfassung im Kollegialorgan (im Fall von Einstimmigkeit seit 1. September 2014 auch durch Umlaufbeschluss möglich) dürfen geeignete Schritte in Entsprechung des Ersuchens unternommen werden (bzw. wäre der Bedienstete im Fall der Ablehnung seines Ersuchens entsprechend zu informieren). Die vom DA zur Rechtfertigung seines Vorgehens in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Beschlüsse des DA vom 13. Juni 2012 und vom 18. Dezember 2014, seinen Vorsitzenden mit der Wahrnehmung aller Angelegenheiten iSd Paragraph 9, PVG ohne vorherige Zustimmung des DA zu betrauen, vermag daran nichts zu ändern (siehe dazu die Begründung zu Spruchpunkt 2).
Zu Spruchpunkt 2:
Gemäß § 22 Abs. 8 erster Halbsatz PVG kann der DA durch Beschluss „die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben“ einem seiner Mitglieder übertragen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 8, erster Halbsatz PVG kann der DA durch Beschluss „die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben“ einem seiner Mitglieder übertragen.
Nach § 41 Abs. 1 letzter Satz PVG unterliegen Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung nicht der Aufsicht der PVAB.Nach Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz PVG unterliegen Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung nicht der Aufsicht der PVAB.
Der Verfassungsgerichtshof hat zwar ausgesprochen (VfGH 30.09.2000, V 437/00, VfSlg. 15.948), dass der Beschluss eines PVO, der nicht bloß auf die Übertragung bestimmter Aufgaben seines Vorsitzenden in konkreten Einzelfällen gerichtet ist, sondern sich auf die generelle Übertragung bestimmter Aufgaben bezieht und damit Zuständigkeiten des Vorsitzenden begründenden Inhalt hat, eine generelle Norm darstellt, die, weil sie von der Verwaltungsbehörde PVO ausgeht, eine Rechtsverordnung darstellt und daher nicht der Aufsicht der PVAB unterstünde. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH sind Verordnungen - soweit besondere Kundmachungsvorschriften im Gesetz nicht vorgesehen sind – jedoch „gehörig“ kundzumachen (vgl. zB VfSlg. 15.549/1999 oder VfSlg. 16.281/2001). Nicht kundgemachte Verordnungen sind rechtlich nicht existent und entfalten somit keinerlei Rechtswirkungen (VfSlg. 14.457/1996, 14.525/1996). Der Verfassungsgerichtshof hat zwar ausgesprochen (VfGH 30.09.2000, V 437/00, VfSlg. 15.948), dass der Beschluss eines PVO, der nicht bloß auf die Übertragung bestimmter Aufgaben seines Vorsitzenden in konkreten Einzelfällen gerichtet ist, sondern sich auf die generelle Übertragung bestimmter Aufgaben bezieht und damit Zuständigkeiten des Vorsitzenden begründenden Inhalt hat, eine generelle Norm darstellt, die, weil sie von der Verwaltungsbehörde PVO ausgeht, eine Rechtsverordnung darstellt und daher nicht der Aufsicht der PVAB unterstünde. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH sind Verordnungen - soweit besondere Kundmachungsvorschriften im Gesetz nicht vorgesehen sind – jedoch „gehörig“ kundzumachen vergleiche , zB VfSlg. 15.549 aus 1999, oder VfSlg. 16.281 aus 2001,). Nicht kundgemachte Verordnungen sind rechtlich nicht existent und entfalten somit keinerlei Rechtswirkungen (VfSlg. 14.457 aus 1996,, 14.525 aus 1996,).
Das PVG enthält für Verordnungen eines DA keine speziellen Kundmachungsvorschriften. Nichts desto weniger muss es als Voraussetzung für die Geltung der als Verordnungen zu qualifizierenden Beschlüsse des DA über die Übertragung von Zuständigkeiten an seinen Vorsitzenden in Form genereller Normen angesehen werden, dass sie in ausreichender bzw. in ortsüblicher Weise kundgemacht werden.
Aufgrund der Textierung der Anträge, die den diesbezüglichen Beschlüssen des DA vom 13. Juni 2012 und vom 18. Dezember 2014 zugrunde lagen, steht ohne Zweifel fest, dass es erklärtes Ziel des DA war, in gesetzeskonformer Art iSd § 22 Abs. 8 PVG die Übertragung von Aufgaben an seinen Vorsitzenden zu beschließen („dass im Sinne des § 22 Abs. 8 PVG die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 9 PVG dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses unter Einhaltung seiner Berichtspflicht über seine Tätigkeit übertragen werden“) und er nicht im Entferntesten die Absicht hatte, eine generelle Norm in Form einer Rechtsverordnung zu erlassen. Daher wurde dieser „Beschluss“ nicht in der für Verordnungen erforderlichen Form gehörig kundgemacht, sondern lediglich in den von der Einsicht durch Dritte ausgenommenen Protokollen der DA-Sitzungen festgehalten und gesprächsweise einigen wenigen Bediensteten, wie beispielsweise dem Antragsteller, im Bedarfsfall transportiert. Nach der Rechtsprechung des VfGH muss jedoch für die Erlassung einer Verordnung diese in „gehöriger“ Kundmachung publiziert werden. Da eine solche Kundmachung unterblieb, entfaltet die vom DA beschlossene generelle Übertragung von Zuständigkeiten an den DA-Vorsitzenden keinerlei Rechtswirkungen und liegt keine Verordnung im Rechtssinn vor, die der Zuständigkeit der PVAB entzogen wäre. Aufgrund der Textierung der Anträge, die den diesbezüglichen Beschlüssen des DA vom 13. Juni 2012 und vom 18. Dezember 2014 zugrunde lagen, steht ohne Zweifel fest, dass es erklärtes Ziel des DA war, in gesetzeskonformer Art iSd Paragraph 22, Absatz 8, PVG die Übertragung von Aufgaben an seinen Vorsitzenden zu beschließen („dass im Sinne des Paragraph 22, Absatz 8, PVG die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 9, PVG dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses unter Einhaltung seiner Berichtspflicht über seine Tätigkeit übertragen werden“) und er nicht im Entferntesten die Absicht hatte, eine generelle Norm in Form einer Rechtsverordnung zu erlassen. Daher wurde dieser „Beschluss“ nicht in der für Verordnungen erforderlichen Form gehörig kundgemacht, sondern lediglich in den von der Einsicht durch Dritte ausgenommenen Protokollen der DA-Sitzungen festgehalten und gesprächsweise einigen wenigen Bediensteten, wie beispielsweise dem Antragsteller, im Bedarfsfall transportiert. Nach der Rechtsprechung des VfGH muss jedoch für die Erlassung einer Verordnung diese in „gehöriger“ Kundmachung publiziert werden. Da eine solche Kundmachung unterblieb, entfaltet die vom DA beschlossene generelle Übertragung von Zuständigkeiten an den DA-Vorsitzenden keinerlei Rechtswirkungen und liegt keine Verordnung im Rechtssinn vor, die der Zuständigkeit der PVAB entzogen wäre.
Die Beschlüsse des DA vom 13. Juni 2012 und vom 18. Dezember 2014 unterliegen somit der Aufsicht der PVAB, die dazu folgendes erwogen hat:
Zu den Möglichkeiten, dem Vorsitzenden eines PVO bestimmte Aufgaben iSd § 22 Abs. 8 PVG in gesetzmäßiger Weise zu übertragen, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die gesetzlich festgelegte Aufgabenverteilung zwischen dem PVO als Kollegialorgan und dem Vorsitzenden des DA als monokratisch agierendem Organ nicht dahingehend verändert werden darf, dass im Gegensatz zur Konstruktion des Gesetzes die Befugnisse des DA generell dem Vorsitzenden zugewiesen sind und dem Kollegium bloß – ausnahmsweise – einzelne dieser Befugnisse verbleiben (VfGH 30.09.2000, V 437/00, VfSlg. 15.948). Zu den Möglichkeiten, dem Vorsitzenden eines PVO bestimmte Aufgaben iSd Paragraph 22, Absatz 8, PVG in gesetzmäßiger Weise zu übertragen, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die gesetzlich festgelegte Aufgabenverteilung zwischen dem PVO als Kollegialorgan und dem Vorsitzenden des DA als monokratisch agierendem Organ nicht dahingehend verändert werden darf, dass im Gegensatz zur Konstruktion des Gesetzes die Befugnisse des DA generell dem Vorsitzenden zugewiesen sind und dem Kollegium bloß – ausnahmsweise – einzelne dieser Befugnisse verbleiben (VfGH 30.09.2000, V 437/00, VfSlg. 15.948).
Beschlüsse, die dem DA-Vorsitzenden ganz allgemein „im Sinne des § 22 Abs. 8 PVG die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 9 PVG unter Einhaltung seiner Berichtspflicht über seine Tätigkeit übertragen“, beziehen sich weder auf einzelne noch auf genau umschriebene Aufgaben, sondern verkehren den vom VfGH als vorrangig erkannten Grundsatz des PVG, dass die Personalvertretung durch Kollegialorgane wahrzunehmen ist, in sein Gegenteil. Das PVG sieht die Übertragung der Erfüllung einzelner Aufgaben als Ausnahme, weshalb auch aller Grund besteht, § 22 Abs. 8 PVG eher einschränkend als ausdehnend auszulegen. Beschlüsse, die dem DA-Vorsitzenden ganz allgemein „im Sinne des Paragraph 22, Absatz 8, PVG die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 9, PVG unter Einhaltung seiner Berichtspflicht über seine Tätigkeit übertragen“, beziehen sich weder auf einzelne noch auf genau umschriebene Aufgaben, sondern verkehren den vom VfGH als vorrangig erkannten Grundsatz des PVG, dass die Personalvertretung durch Kollegialorgane wahrzunehmen ist, in sein Gegenteil. Das PVG sieht die Übertragung der Erfüllung einzelner Aufgaben als Ausnahme, weshalb auch aller Grund besteht, Paragraph 22, Absatz 8, PVG eher einschränkend als ausdehnend auszulegen.
Wichtige Aufgaben sind vom Gesetzgeber dem Kollegialorgan vorbehalten, welchen Grundsatz ein PVO nicht derart verändern darf, dass im Gegensatz zur Konstruktion des Gesetzgebers das Schwergewicht nicht beim Kollegialorgan, sondern etwa beim Vorsitzenden läge (vgl. VfGH Slg. 11.388/1988; Schragel, PVG, § 22, Rz 55ff, mwN).Wichtige Aufgaben sind vom Gesetzgeber dem Kollegialorgan vorbehalten, welchen Grundsatz ein PVO nicht derart verändern darf, dass im Gegensatz zur Konstruktion des Gesetzgebers das Schwergewicht nicht beim Kollegialorgan, sondern etwa beim Vorsitzenden läge vergleiche VfGH Slg. 11.388 aus 1988,; Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 55ff, mwN).
Die Beschlüsse vom 13. Juni 2012 und vom 18. Dezember 2014, mit denen der DA seinem Vorsitzenden uneingeschränkt die selbständige Erfüllung aller Aufgaben gemäß § 9 PVG ohne vorherige Beschlussfassung im Kollegialorgan übertragen hat, legen die Aufgabenerfüllung iSd PVG praktisch ausschließlich in die Zuständigkeit des Vorsitzenden und entziehen dem Kollegialorgan DA seine gesetzlichen Zuständigkeiten. Sie sind somit rechtswidrig.Die Beschlüsse vom 13. Juni 2012 und vom 18. Dezember 2014, mit denen der DA seinem Vorsitzenden uneingeschränkt die selbständige Erfüllung aller Aufgaben gemäß Paragraph 9, PVG ohne vorherige Beschlussfassung im Kollegialorgan übertragen hat, legen die Aufgabenerfüllung iSd PVG praktisch ausschließlich in die Zuständigkeit des Vorsitzenden und entziehen dem Kollegialorgan DA seine gesetzlichen Zuständigkeiten. Sie sind somit rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9. September 2015
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.10.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015