RS Pvak 2015/9/10 A 11-PVAB/15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2015
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Norm

PVG §2 Abs3
PVG §6 Abs6
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 6 heute
  2. PVG § 6 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 6 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 6 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Vorträge von Auskunftspersonen in der DV, Gewerkschaftsfunktionäre als Auskunftspersonen in der DV

Rechtssatz

Dass B bei seinem Vortrag in der DV Folien mit GÖD-Aufdruck verwendet hat, ist gleichfalls nicht vom DV-Vorsitzenden zu verantworten, sondern wurde vom Vortragenden entschieden. Ganz abgesehen davon entspricht es den Erfahrungen der Praxis, dass Vortragende im Bundesdienst bei Referaten zweckmäßigerweise häufig Folien der zuständigen Gewerkschaft verwenden, in denen das jeweilige Thema bereits umfassend aufbereitet wurde. Keine Regelung des PVG oder der PVGO enthält Vorgaben an Auskunftspersonen bei DV, wie sie ihre Vorträge bzw. Folien zu gestalten hätten oder würde den DV-Vorsitzenden dazu verpflichten - oder auch nur dazu berechtigen -, Referent/innen die Verwendung von Folien der GÖD zu untersagen.  Auch die Ansicht des Antragsstellers, es wäre rechtlich nicht zulässig, den ZA-Vorsitzenden in seiner Funktion als Gewerkschaftsfunktionär zur DV einzuladen, weil Personalvertretungs- und Gewerkschaftstätigkeiten ex lege strikt zu trennen sind, findet im PVG keine Deckung. Wie bereits erwähnt, stellt § 6 Abs. 6 PVG sogar expressis verbis auf „Vertreter/innen der Berufsvereinigungen iSd § 2 Abs. 3 PVG“ ab, die als Auskunftspersonen zur Teilnahme an einer DV eingeladen werden können.Dass B bei seinem Vortrag in der DV Folien mit GÖD-Aufdruck verwendet hat, ist gleichfalls nicht vom DV-Vorsitzenden zu verantworten, sondern wurde vom Vortragenden entschieden. Ganz abgesehen davon entspricht es den Erfahrungen der Praxis, dass Vortragende im Bundesdienst bei Referaten zweckmäßigerweise häufig Folien der zuständigen Gewerkschaft verwenden, in denen das jeweilige Thema bereits umfassend aufbereitet wurde. Keine Regelung des PVG oder der PVGO enthält Vorgaben an Auskunftspersonen bei DV, wie sie ihre Vorträge bzw. Folien zu gestalten hätten oder würde den DV-Vorsitzenden dazu verpflichten - oder auch nur dazu berechtigen -, Referent/innen die Verwendung von Folien der GÖD zu untersagen.  Auch die Ansicht des Antragsstellers, es wäre rechtlich nicht zulässig, den ZA-Vorsitzenden in seiner Funktion als Gewerkschaftsfunktionär zur DV einzuladen, weil Personalvertretungs- und Gewerkschaftstätigkeiten ex lege strikt zu trennen sind, findet im PVG keine Deckung. Wie bereits erwähnt, stellt Paragraph 6, Absatz 6, PVG sogar expressis verbis auf „Vertreter/innen der Berufsvereinigungen iSd Paragraph 2, Absatz 3, PVG“ ab, die als Auskunftspersonen zur Teilnahme an einer DV eingeladen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2015:A.11.PVAB.15

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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