Norm
PVG §2 Abs3Schlagworte
Vorträge von Auskunftspersonen in der DV, Gewerkschaftsfunktionäre als Auskunftspersonen in der DVRechtssatz
Dass B bei seinem Vortrag in der DV Folien mit GÖD-Aufdruck verwendet hat, ist gleichfalls nicht vom DV-Vorsitzenden zu verantworten, sondern wurde vom Vortragenden entschieden. Ganz abgesehen davon entspricht es den Erfahrungen der Praxis, dass Vortragende im Bundesdienst bei Referaten zweckmäßigerweise häufig Folien der zuständigen Gewerkschaft verwenden, in denen das jeweilige Thema bereits umfassend aufbereitet wurde. Keine Regelung des PVG oder der PVGO enthält Vorgaben an Auskunftspersonen bei DV, wie sie ihre Vorträge bzw. Folien zu gestalten hätten oder würde den DV-Vorsitzenden dazu verpflichten - oder auch nur dazu berechtigen -, Referent/innen die Verwendung von Folien der GÖD zu untersagen. Auch die Ansicht des Antragsstellers, es wäre rechtlich nicht zulässig, den ZA-Vorsitzenden in seiner Funktion als Gewerkschaftsfunktionär zur DV einzuladen, weil Personalvertretungs- und Gewerkschaftstätigkeiten ex lege strikt zu trennen sind, findet im PVG keine Deckung. Wie bereits erwähnt, stellt § 6 Abs. 6 PVG sogar expressis verbis auf „Vertreter/innen der Berufsvereinigungen iSd § 2 Abs. 3 PVG“ ab, die als Auskunftspersonen zur Teilnahme an einer DV eingeladen werden können.Dass B bei seinem Vortrag in der DV Folien mit GÖD-Aufdruck verwendet hat, ist gleichfalls nicht vom DV-Vorsitzenden zu verantworten, sondern wurde vom Vortragenden entschieden. Ganz abgesehen davon entspricht es den Erfahrungen der Praxis, dass Vortragende im Bundesdienst bei Referaten zweckmäßigerweise häufig Folien der zuständigen Gewerkschaft verwenden, in denen das jeweilige Thema bereits umfassend aufbereitet wurde. Keine Regelung des PVG oder der PVGO enthält Vorgaben an Auskunftspersonen bei DV, wie sie ihre Vorträge bzw. Folien zu gestalten hätten oder würde den DV-Vorsitzenden dazu verpflichten - oder auch nur dazu berechtigen -, Referent/innen die Verwendung von Folien der GÖD zu untersagen. Auch die Ansicht des Antragsstellers, es wäre rechtlich nicht zulässig, den ZA-Vorsitzenden in seiner Funktion als Gewerkschaftsfunktionär zur DV einzuladen, weil Personalvertretungs- und Gewerkschaftstätigkeiten ex lege strikt zu trennen sind, findet im PVG keine Deckung. Wie bereits erwähnt, stellt Paragraph 6, Absatz 6, PVG sogar expressis verbis auf „Vertreter/innen der Berufsvereinigungen iSd Paragraph 2, Absatz 3, PVG“ ab, die als Auskunftspersonen zur Teilnahme an einer DV eingeladen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.11.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015