Norm
PVGO §6Schlagworte
Posteinlauf und Entgegennahme der Schriftstücke an PVORechtssatz
In der Rechtsprechung der PVAK wurde als gesetzwidrig beurteilt, wenn nicht die Vorsitzenden (im Verhinderungsfall deren jeweilige Stellvertretung) die Schreiben in Papierform und die elektronischen Einlaufstücke, die an das PVO gerichtet sind, als erste entgegennehmen (z.B. A 5-PVAK/75, A 35-PVAK/80, A 34-PVAK/02).
Diese Rechtsprechung gründete sich darauf, dass § 17 Abs. 1 PVGO nach Meinung der PVAK zu eng gefasst wäre, weil er keine Bestimmung darüber enthält, wer an das PVO gerichtete Schriftstücke in Empfang zu nehmen habe. Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage vertritt die PVAB dagegen die Auffassung, dass die Vorsitzenden der PVO zwar zur Vertretung nach außen befugt sind und ihnen zusätzliche Rechte dann zukommen, wenn eine Lösung sonst nicht möglich wäre (beispielsweise Dirimierungsrecht als Vertreter der stimmenstärksten Fraktion bei Beschlüssen), ansonsten aber auch die Vorsitzenden Mitglieder des Kollegialorgans wie alle anderen sind. Daher hat zwar die Vertretung von PVO nach außen (vor allem Unterzeichnung von Schriftstücken) durch die Vorsitzenden zu erfolgen, während die Vorsitzenden im Innenverhältnis, sofern sie nicht spezielle Aufgaben nach PVG oder PVGO wahrzunehmen haben, grundsätzlich den anderen Mitgliedern des PVO gleichgestellt sind. Die PVAB ist daher zur Überzeugung gelangt, dass der Gesetzgeber nicht etwa übersehen hat, zur Frage der Entgegennahme von Poststücken jeder Art (Papierform oder elektronisch) eine Regelung in das PVG oder in die PVGO aufzunehmen, sondern ganz im Gegenteil sehr bewusst keine solche Regelung getroffen hat, um so den PVO zu überlassen, die administrative Frage der Postannahme situationsbedingt praxisgerecht selbst zu regeln. Bei dieser administrativen internen Regelung hat das PVO jedoch sicherzustellen, dass die einlangenden Poststücke den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern des DA von dem Mitglied, das zuerst davon Kenntnis erlangt, unverzüglich zugänglich zu machen sind, weil die Vorsitzenden die Sitzungen vorzubereiten haben und alle Mitglieder des PVO den erforderlichen Wissenstand haben müssen, um in der Lage zu sein, ihrer Interessenvertretungsaufgabe entsprechende Beschlüsse fassen zu können. Ob die Postverteilung innerhalb des Ausschusses durch elektronische Weiterleitung der Schriftstücke, durch Einrichtung eigener elektronischer Postfächer für die DA-Mitglieder oder durch Auflegen von Ausdrucken und Schriftstücken in Papierform zur Einsicht geschieht, bleibt dem PVO vorbehalten. Jedenfalls muss nach § 6 PVGO – im Übrigen der einzigen Regelung, die sich auf den Posteingang der PVO bezieht - die Tagesordnung jeder Sitzung eines PVO einen TOP enthalten, der sich darauf bezieht, den Mitgliedern den Ein- und Auslauf seit der letzten Sitzung des PVO zur Kenntnis zu bringen. Jede andere Auslegung wäre nach Meinung der PVAB aufgrund der Entwicklungen in der Praxis in den Dienststellen wirklichkeitsfremd. In vielen Fällen haben nämlich alle Mitglieder eines PVO Zugriff auf dessen elektronisches Postfach, weshalb es daher dem Zufall überlassen bliebe, wer zuerst eines der einlangenden Schriftstücke öffnet. Schriftstücke, die an PVO gerichtet sind, werden in der Praxis - wie im vorliegenden Fall – auch an dessen Schriftführer/innen oder an sonstige Mitglieder eines PVO adressiert, wobei vielfach nicht erkennbar ist, dass es sich nicht um ein (nur) an diese betreffende Person gerichtetes Schriftstück handelt, ganz abgesehen davon, dass es der Einflussnahme eines PVO entzogen ist, auf welche Art außenstehende Dritte ihre Poststücke an das PVO adressieren. Auch ist in der Praxis üblich, dass das Kanzlei- und Hilfspersonal, das dem Zentralausschuss gemäß § 29 Abs. 1 PVG zur Verfügung zu stellen ist, die Post entgegennimmt. Letztlich ist auch zu bedenken, dass einem PVO Mitglieder aus verschiedenen Dienststellen angehören können, was beispielsweise auch dazu führen kann, dass die Dienstadresse des/der Vorsitzenden und der Sitz des PVO divergieren können, aber auch in jenen Fällen eine unverzügliche Auseinandersetzung mit einlangenden Schriftstücken erfolgen muss. Nach Rechtsansicht der PVAB bleibt es somit den PVO überlassen, entsprechend der jeweiligen praktischen Situation praxisgerechte Regelungen über den Umgang mit dem Posteinlauf am Sitz des PVO zu beschließen, sofern alle Mitglieder des PVO unverzüglich über einlangende elektronische Nachrichten und Schriftstücke in Papierform informiert bzw. diese ihnen zugänglich gemacht werden und der Posteingang entsprechend den Vorgaben des PVG bzw. der PVGO in der nächsten Sitzung des Organs auf die Tagesordnung gesetzt wird.Diese Rechtsprechung gründete sich darauf, dass Paragraph 17, Absatz eins, PVGO nach Meinung der PVAK zu eng gefasst wäre, weil er keine Bestimmung darüber enthält, wer an das PVO gerichtete Schriftstücke in Empfang zu nehmen habe. Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage vertritt die PVAB dagegen die Auffassung, dass die Vorsitzenden der PVO zwar zur Vertretung nach außen befugt sind und ihnen zusätzliche Rechte dann zukommen, wenn eine Lösung sonst nicht möglich wäre (beispielsweise Dirimierungsrecht als Vertreter der stimmenstärksten Fraktion bei Beschlüssen), ansonsten aber auch die Vorsitzenden Mitglieder des Kollegialorgans wie alle anderen sind. Daher hat zwar die Vertretung von PVO nach außen (vor allem Unterzeichnung von Schriftstücken) durch die Vorsitzenden zu erfolgen, während die Vorsitzenden im Innenverhältnis, sofern sie nicht spezielle Aufgaben nach PVG oder PVGO wahrzunehmen haben, grundsätzlich den anderen Mitgliedern des PVO gleichgestellt sind. Die PVAB ist daher zur Überzeugung gelangt, dass der Gesetzgeber nicht etwa übersehen hat, zur Frage der Entgegennahme von Poststücken jeder Art (Papierform oder elektronisch) eine Regelung in das PVG oder in die PVGO aufzunehmen, sondern ganz im Gegenteil sehr bewusst keine solche Regelung getroffen hat, um so den PVO zu überlassen, die administrative Frage der Postannahme situationsbedingt praxisgerecht selbst zu regeln. Bei dieser administrativen internen Regelung hat das PVO jedoch sicherzustellen, dass die einlangenden Poststücke den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern des DA von dem Mitglied, das zuerst davon Kenntnis erlangt, unverzüglich zugänglich zu machen sind, weil die Vorsitzenden die Sitzungen vorzubereiten haben und alle Mitglieder des PVO den erforderlichen Wissenstand haben müssen, um in der Lage zu sein, ihrer Interessenvertretungsaufgabe entsprechende Beschlüsse fassen zu können. Ob die Postverteilung innerhalb des Ausschusses durch elektronische Weiterleitung der Schriftstücke, durch Einrichtung eigener elektronischer Postfächer für die DA-Mitglieder oder durch Auflegen von Ausdrucken und Schriftstücken in Papierform zur Einsicht geschieht, bleibt dem PVO vorbehalten. Jedenfalls muss nach Paragraph 6, PVGO – im Übrigen der einzigen Regelung, die sich auf den Posteingang der PVO bezieht - die Tagesordnung jeder Sitzung eines PVO einen TOP enthalten, der sich darauf bezieht, den Mitgliedern den Ein- und Auslauf seit der letzten Sitzung des PVO zur Kenntnis zu bringen. Jede andere Auslegung wäre nach Meinung der PVAB aufgrund der Entwicklungen in der Praxis in den Dienststellen wirklichkeitsfremd. In vielen Fällen haben nämlich alle Mitglieder eines PVO Zugriff auf dessen elektronisches Postfach, weshalb es daher dem Zufall überlassen bliebe, wer zuerst eines der einlangenden Schriftstücke öffnet. Schriftstücke, die an PVO gerichtet sind, werden in der Praxis - wie im vorliegenden Fall – auch an dessen Schriftführer/innen oder an sonstige Mitglieder eines PVO adressiert, wobei vielfach nicht erkennbar ist, dass es sich nicht um ein (nur) an diese betreffende Person gerichtetes Schriftstück handelt, ganz abgesehen davon, dass es der Einflussnahme eines PVO entzogen ist, auf welche Art außenstehende Dritte ihre Poststücke an das PVO adressieren. Auch ist in der Praxis üblich, dass das Kanzlei- und Hilfspersonal, das dem Zentralausschuss gemäß Paragraph 29, Absatz eins, PVG zur Verfügung zu stellen ist, die Post entgegennimmt. Letztlich ist auch zu bedenken, dass einem PVO Mitglieder aus verschiedenen Dienststellen angehören können, was beispielsweise auch dazu führen kann, dass die Dienstadresse des/der Vorsitzenden und der Sitz des PVO divergieren können, aber auch in jenen Fällen eine unverzügliche Auseinandersetzung mit einlangenden Schriftstücken erfolgen muss. Nach Rechtsansicht der PVAB bleibt es somit den PVO überlassen, entsprechend der jeweiligen praktischen Situation praxisgerechte Regelungen über den Umgang mit dem Posteinlauf am Sitz des PVO zu beschließen, sofern alle Mitglieder des PVO unverzüglich über einlangende elektronische Nachrichten und Schriftstücke in Papierform informiert bzw. diese ihnen zugänglich gemacht werden und der Posteingang entsprechend den Vorgaben des PVG bzw. der PVGO in der nächsten Sitzung des Organs auf die Tagesordnung gesetzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.11.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015