Norm
PVG §41 Abs4Schlagworte
Ermächtigung durch bundesverfassungsgesetzliche BestimmungRechtssatz
Erweist sich das Beschwerdevorbringen als richtig, sind alle vorgeworfenen Gesetzesverletzungen in der Entscheidung der PVAB festzustellen (Schragel, PVG, § 41, Rz 32 und Rz 35). Dem Prüfungsergebnis der PVAB kommt nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 82/2013 (2347 der Beilagen XXIV GP) die Qualität einer Missstandsfeststellung zu. Es handelt sich dabei somit eindeutig um eine Entscheidung der PVAB in der Sache selbst, wobei außer Zweifel steht, dass § 41 PVG keine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung für die Kontrolle der Einhaltung des PVG durch die Leiter/innen der Zentralstellen enthält.Erweist sich das Beschwerdevorbringen als richtig, sind alle vorgeworfenen Gesetzesverletzungen in der Entscheidung der PVAB festzustellen (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 32 und Rz 35). Dem Prüfungsergebnis der PVAB kommt nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2013, (2347 der Beilagen römisch 24 Gesetzgebungsperiode die Qualität einer Missstandsfeststellung zu. Es handelt sich dabei somit eindeutig um eine Entscheidung der PVAB in der Sache selbst, wobei außer Zweifel steht, dass Paragraph 41, PVG keine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung für die Kontrolle der Einhaltung des PVG durch die Leiter/innen der Zentralstellen enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:B.4.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015