Norm
BDG §14Schlagworte
Mobbing, dienstrechtliche MaßnahmenRechtssatz
Die vom Antragsteller als „Mobbing“ kritisierten Maßnahmen des Dienstgebers zählen durchwegs zu den durch das Dienstrecht vorgegebenen Instrumenten. Das dienstrechtliche Instrumentarium, das dem Dienstgeber zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung eines gesetzmäßigen und geordneten Dienstbetriebs zur Verfügung steht, erstreckt sich u.a. auch auf die Möglichkeiten zur Untersuchung des Gesundheitszustandes von Bediensteten inklusive der allenfalls folgenden Einleitung eines amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens, auf Kontrollen der Einhaltung der Arbeitszeit von Bediensteten, auf Leistungsfeststellungsverfahren, auf Ermahnungen, auf Disziplinaranzeigen, auf die Zulassung oder Nichtzulassung zu Fortbildungsveranstaltungen etc., wenn sie aus dienstrechtlichen Gründen notwendig und daher im dienstlichen Interesse gelegen sind. Der Einsatz dieses dienstrechtlich vorgesehenen Instrumentariums kann den Tatbestand des Mobbing daher nicht verwirklichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.9.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016