Norm
PVG §2Schlagworte
Information von Bediensteten durch PV über dienstrechtliche MaßnahmenRechtssatz
Zum Vorbringen des Antragstellers, er sei weder von DA noch von FA über die Einleitung des Leistungsfeststellungsverfahrens und des amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens informiert worden, ist klarzustellen, dass weder das PVG noch die PVGO eine Verpflichtung enthalten, Bedienstete über nur sie betreffende Angelegenheiten iSd § 9 PVG zu informieren. Es besteht für solche Fälle aber auch kein Verbot, die betroffenen Bediensteten davon in Kenntnis zu setzen. Da eine entsprechende verbindliche gesetzliche Regelung dafür fehlt, obliegt die Entscheidung, ob eine solche Information erfolgt, den zuständigen PVO.Zum Vorbringen des Antragstellers, er sei weder von DA noch von FA über die Einleitung des Leistungsfeststellungsverfahrens und des amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens informiert worden, ist klarzustellen, dass weder das PVG noch die PVGO eine Verpflichtung enthalten, Bedienstete über nur sie betreffende Angelegenheiten iSd Paragraph 9, PVG zu informieren. Es besteht für solche Fälle aber auch kein Verbot, die betroffenen Bediensteten davon in Kenntnis zu setzen. Da eine entsprechende verbindliche gesetzliche Regelung dafür fehlt, obliegt die Entscheidung, ob eine solche Information erfolgt, den zuständigen PVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.9.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016