Norm
PVG §2Schlagworte
Tätigkeit als PV; Zurechnung; Zuständigkeit der PVABRechtssatz
Da die Tätigkeit des DA-Vorsitzenden als Ansprechperson für Mobbingberatung im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben keine Tätigkeit nach PVG darstellt, die dem DA als PVO zuzurechnen wäre, ist die Zuständigkeit der PVAB iSd § 41 Abs. 1 PVG nicht gegeben.Da die Tätigkeit des DA-Vorsitzenden als Ansprechperson für Mobbingberatung im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben keine Tätigkeit nach PVG darstellt, die dem DA als PVO zuzurechnen wäre, ist die Zuständigkeit der PVAB iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.9.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016