Norm
PVG §9Schlagworte
Zuständigkeit der PV; Mitwirkungsrecht der PV bei Organisationsänderungen; Entscheidung des Leiters oder der Leiterin der Zentralstelle; Entscheidungsgrundsäte für den Leiter oder die Leiterin der ZentralstelleRechtssatz
Entscheidungen der Leiter/innen von Zentralstellen nach § 10 Abs. 7 PVG können sich jedoch nur auf Angelegenheiten beziehen, für die eine Zuständigkeit der PV nach PVG besteht. Ist dies nicht der Fall, kommen die verfahrensrechtlichen Regelungen des PVG gar nicht zum Tragen. Ob eine Organisationsänderung vorgenommen wird, kann somit nicht gemäß § 10 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 8 PVG entschieden werden.Entscheidungen der Leiter/innen von Zentralstellen nach Paragraph 10, Absatz 7, PVG können sich jedoch nur auf Angelegenheiten beziehen, für die eine Zuständigkeit der PV nach PVG besteht. Ist dies nicht der Fall, kommen die verfahrensrechtlichen Regelungen des PVG gar nicht zum Tragen. Ob eine Organisationsänderung vorgenommen wird, kann somit nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 8, PVG entschieden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:G.3.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016