Norm
PVG §2Schlagworte
Zuständigkeit der PV; Mitwirkungsrecht der PV bei Organisationsänderungen; allgemeine Personalangelegenheiten; schriftliche Mitteilung; VerständigungspflichtRechtssatz
Organisationsänderungen sind mangels Zuständigkeit der PV daher nicht als „allgemeine Personalangelegenheiten“ unter § 9 Abs. 2 lit. a PVG subsumierbar. Für Organisationsänderungen gilt vielmehr die Verständigungspflicht in § 9 Abs. 3 lit. l PVG, wonach der PV die „beabsichtigte Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder die beabsichtigte Auflassung von Arbeitsplätzen“ schriftlich mitzuteilen ist. Diese schriftliche Mitteilung hat nach § 9 Abs. 3 letzter Satz PVG ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.Organisationsänderungen sind mangels Zuständigkeit der PV daher nicht als „allgemeine Personalangelegenheiten“ unter Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG subsumierbar. Für Organisationsänderungen gilt vielmehr die Verständigungspflicht in Paragraph 9, Absatz 3, Litera l, PVG, wonach der PV die „beabsichtigte Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder die beabsichtigte Auflassung von Arbeitsplätzen“ schriftlich mitzuteilen ist. Diese schriftliche Mitteilung hat nach Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz PVG ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:G.3.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016