Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkungsrecht der PV bei Organisationsänderungen; schriftliche Mitteilung; VerständigungspflichtRechtssatz
Wie bereits erwähnt, entsteht das Mitwirkungsrecht der PV dann, wenn die Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Organisationsänderung im Wege der Personaleinsatzplanung tatsächlich beabsichtigt sind, also konkret in Angriff genommen werden. Die in den Umsetzungsschritten beabsichtigten Einzelmaßnahmen sind, wie gleichfalls bereits erwähnt, gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG dem zuständigen PVO schriftlich mitzuteilen, das dann seinerseits Anregungen und Vorschläge iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG erheben kann, um das Verfahren nach § 10 PVG einzuleiten.Wie bereits erwähnt, entsteht das Mitwirkungsrecht der PV dann, wenn die Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Organisationsänderung im Wege der Personaleinsatzplanung tatsächlich beabsichtigt sind, also konkret in Angriff genommen werden. Die in den Umsetzungsschritten beabsichtigten Einzelmaßnahmen sind, wie gleichfalls bereits erwähnt, gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG dem zuständigen PVO schriftlich mitzuteilen, das dann seinerseits Anregungen und Vorschläge iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG erheben kann, um das Verfahren nach Paragraph 10, PVG einzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:G.3.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016