Norm
PVG §2Schlagworte
Zuständigkeit der PV; Mitwirkungsrecht der PV bei OrganisationsänderungenRechtssatz
Jede Organisationsänderung entzieht sich der Mitwirkung der PV, weil die PV nach dem verfassungskonformen Konzept des PVG im Rahmen der Organisationshoheit der Leiter/innen der Zentralstellen vorgenommene strukturelle Maßnahmen, wie etwa die Auflösung oder die Teilung von Dienststellen sowie die beabsichtigte Auflösung von Arbeitsplätzen, hinnehmen muss. Das Mitwirkungsrecht der PV erstreckt sich somit nur auf das „Wie“, nicht aber auf das „Ob“ von Organisationsänderungen. Erst in Folge einer Organisationsänderung ist die PV nach dem PVG dazu aufgerufen, an deren Umsetzung (etwa bei der Frage, wer wohin versetzt wird, welche Dienstplanänderungen neu festzulegen sind, etc.) im Interesse der Bediensteten mitzuwirken, um etwaige nachteilige Folgen von Organisationsänderungen so weit wie möglich hintanhalten zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:G.3.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016