Norm
PVG §9Schlagworte
Aussetzung von Maßnahmen durch DG; Zuständigkeit der PVORechtssatz
Gleiches gilt für das Verlangen eines PVO auf Aussetzung bestimmter Maßnahmen, wobei überdies darauf zu verweisen ist, dass die Verpflichtung der DL, der Forderung eines zuständigen PVO nachzukommen, eine bestimmte Maßnahme auszusetzen, nur bei Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 lit. a bis lit. g, lit. j, lit. m und lit. p sowie bei Maßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 2 PVG besteht.Gleiches gilt für das Verlangen eines PVO auf Aussetzung bestimmter Maßnahmen, wobei überdies darauf zu verweisen ist, dass die Verpflichtung der DL, der Forderung eines zuständigen PVO nachzukommen, eine bestimmte Maßnahme auszusetzen, nur bei Maßnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera a bis Litera g,, Litera j,, Litera m und Litera p, sowie bei Maßnahmen im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, PVG besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:B.6.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016