Norm
PVG §9Schlagworte
Zuständigkeit der PVO; Zuständigkeit des ZARechtssatz
Es handelt sich somit um eine Maßnahme, die über den Wirkungsbereich des DA – und auch des Fachausschusses (FA) - hinausgeht. Nach § 14 Abs. 1 PVG ist es gesetzliche Aufgabe des zuständigen ZA, in Angelegenheiten des § 9 PVG mitzuwirken, die die Bediensteten des Ressorts in seinem Zuständigkeitsbereich betreffen, aber über den Wirkungsbereich der nachgeordneten DA und FA hinausgehen.Es handelt sich somit um eine Maßnahme, die über den Wirkungsbereich des DA – und auch des Fachausschusses (FA) - hinausgeht. Nach Paragraph 14, Absatz eins, PVG ist es gesetzliche Aufgabe des zuständigen ZA, in Angelegenheiten des Paragraph 9, PVG mitzuwirken, die die Bediensteten des Ressorts in seinem Zuständigkeitsbereich betreffen, aber über den Wirkungsbereich der nachgeordneten DA und FA hinausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:B.6.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016