Norm
PVG §10 Abs5Schlagworte
Vorlageantrag; Entscheidung des Leiters oder der Leiterin der ZentralstelleRechtssatz
Ein Antrag des ZA auf Entscheidung durch den/die Leiter/in der Zentralstelle ist in § 10 Abs. 7 PVG nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht vorgesehen und somit nicht erforderlich. Vom Gesetzgeber sind „Vorlageanträge“ von PVO im Verfahren nach § 10 PVG nur für den Übergang der Zuständigkeit an die nächsthöhere Dienststelle vorgesehen, auf deren Ebene ein anderes PVO zuständig ist. In den Fällen des § 10 Abs. 7 PVG befindet sich die Angelegenheit aber bereits auf der Ebene der Zentralstelle und in der Zuständigkeit eines ZA. Daher wird die Verpflichtung des Leiters/der Leiterin der Zentralstelle zur Entscheidung der strittigen Angelegenheit ausschließlich dadurch ausgelöst, dass ein Einvernehmen zwischen den sachlich zuständigen Organen der Zentralstelle und dem ZA nicht erzielt werden kann.Ein Antrag des ZA auf Entscheidung durch den/die Leiter/in der Zentralstelle ist in Paragraph 10, Absatz 7, PVG nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht vorgesehen und somit nicht erforderlich. Vom Gesetzgeber sind „Vorlageanträge“ von PVO im Verfahren nach Paragraph 10, PVG nur für den Übergang der Zuständigkeit an die nächsthöhere Dienststelle vorgesehen, auf deren Ebene ein anderes PVO zuständig ist. In den Fällen des Paragraph 10, Absatz 7, PVG befindet sich die Angelegenheit aber bereits auf der Ebene der Zentralstelle und in der Zuständigkeit eines ZA. Daher wird die Verpflichtung des Leiters/der Leiterin der Zentralstelle zur Entscheidung der strittigen Angelegenheit ausschließlich dadurch ausgelöst, dass ein Einvernehmen zwischen den sachlich zuständigen Organen der Zentralstelle und dem ZA nicht erzielt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:B.7.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016