Norm
PVG §10 Abs5Schlagworte
Vorlageantrag; Entscheidung des Leiters oder der Leiterin der ZentralstelleRechtssatz
Es obliegt mangels Antragsrecht des ZA auf Vorlage der Angelegenheit an die Ressortleitung somit nicht der Disposition eines ZA, eine Entscheidung der Leiter/innen von Zentralstellen durch einen Antrag „herbeizuführen“, weshalb es auch zu keiner „Verkürzung des Rechts, gegebenenfalls auf Antrag des ZA eine Entscheidung des HBM herbeiführen zu lassen“ kommen kann, weil ein solches Recht des ZA im PVG nicht vorgesehen ist. Die Leiter/innen der Zentralstellen sind vielmehr ex lege dazu verpflichtet, eine Entscheidung zu treffen, sobald feststeht, dass eine Einigung zwischen den fachlich zuständigen Organen der Zentralstelle und dem ZA nicht erzielt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:B.7.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016