Norm
PVG §9 Abs2 litaSchlagworte
Allgemeine Personalangelegenheiten; Aussetzung von Maßnahmen durch den DGRechtssatz
Dem ZA ist beizupflichten, dass beabsichtigte Maßnahmen iSd § 9 Abs. 2 PVG, gegen die die PV Einwände erhoben hat, gemäß § 10 Abs. 5 letzter Satz PVG auf Verlangen des zuständigen PVO so lange zu unterbleiben haben, bis darüber endgültig abgesprochen ist. Begrifflich – und entsprechend dem System des PVG – kann eine Maßnahme jedoch nur dann „unterbleiben“, also „ausgesetzt“ werden, wenn sie noch nicht erfolgt ist. Wurde die Maßnahme jedoch bereits getroffen, ist ihr jedenfalls zu entsprechen (Schragel, PVG, § 10, Rz 36). Es besteht somit nach § 10 Abs. 5 letzter Satz PVG zwar ein Rechtsanspruch auf das Verschieben bestimmter beabsichtigter Maßnahmen, jedoch kein Rechtsanspruch auf die Aufhebung bereits getroffener Maßnahmen.Dem ZA ist beizupflichten, dass beabsichtigte Maßnahmen iSd Paragraph 9, Absatz 2, PVG, gegen die die PV Einwände erhoben hat, gemäß Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz PVG auf Verlangen des zuständigen PVO so lange zu unterbleiben haben, bis darüber endgültig abgesprochen ist. Begrifflich – und entsprechend dem System des PVG – kann eine Maßnahme jedoch nur dann „unterbleiben“, also „ausgesetzt“ werden, wenn sie noch nicht erfolgt ist. Wurde die Maßnahme jedoch bereits getroffen, ist ihr jedenfalls zu entsprechen (Schragel, PVG, Paragraph 10,, Rz 36). Es besteht somit nach Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz PVG zwar ein Rechtsanspruch auf das Verschieben bestimmter beabsichtigter Maßnahmen, jedoch kein Rechtsanspruch auf die Aufhebung bereits getroffener Maßnahmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:B.7.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016