Norm
PVG §9 Abs2 litaSchlagworte
Verletzung des PVG durch Organ des DG; allgemeine Personalangelegenheiten; Aussetzung von Maßnahmen durch den DG; Vorlageantrag; Entscheidung des Leiters oder der Leiterin der ZentralstelleText
B 7-PVAB/15
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreter des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen die Beschwerde des Zentralausschusses beim Bundesministerium für *** (ZA) gemäß § 41 Abs. 4 und 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, gegen den Leiter der Sektion III des Bundesministeriums für *** wegen behaupteter dreimaliger Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreter des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen die Beschwerde des Zentralausschusses beim Bundesministerium für *** (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 4 und 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, gegen den Leiter der Sektion römisch drei des Bundesministeriums für *** wegen behaupteter dreimaliger Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
Der Leiter der Sektion III (SL III) hat das PVG in keinem der drei in Beschwerde gezogenen Fälle verletzt.Der Leiter der Sektion römisch drei (SL römisch drei) hat das PVG in keinem der drei in Beschwerde gezogenen Fälle verletzt.
Begründung
Mit Schreiben vom 16. November 2015, eingelangt in der PVAB am 17. November 2015, erhebt der ZA wegen behaupteter dreimaliger Verletzung des PVG Beschwerde gegen den SL III im näher bezeichneten Bundesministerium. Mit Schreiben vom 16. November 2015, eingelangt in der PVAB am 17. November 2015, erhebt der ZA wegen behaupteter dreimaliger Verletzung des PVG Beschwerde gegen den SL römisch drei im näher bezeichneten Bundesministerium.
Nach § 41 Abs. 4 und 5 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung (PVO) bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren, wobei solche Beschwerden vom zuständigen ZA einzubringen sind. Nach Paragraph 41, Absatz 4 und 5 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung (PVO) bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren, wobei solche Beschwerden vom zuständigen ZA einzubringen sind.
Im vorliegenden Fall ist der ZA selbst das Beschwerde führende PVO.
Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht müssen die behaupteten Verletzungen des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, § 41, Rz 33, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht müssen die behaupteten Verletzungen des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, Paragraph 41,, Rz 33, mwN).
Der Beschluss, wegen Verletzungen des PVG Beschwerde an die PVAB zu erheben, wurde Mitte November 2015 gefasst. Der für die Beschwerde relevante Jahreszeitraum liegt daher zwischen Mitte November 2014 und Mitte November 2015. Die in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzungen des PVG ereigneten sich zwischen 1. Dezember 2014 und 11. Juni 2015. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht iSd § 41 Abs. 4 PVG.Der Beschluss, wegen Verletzungen des PVG Beschwerde an die PVAB zu erheben, wurde Mitte November 2015 gefasst. Der für die Beschwerde relevante Jahreszeitraum liegt daher zwischen Mitte November 2014 und Mitte November 2015. Die in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzungen des PVG ereigneten sich zwischen 1. Dezember 2014 und 11. Juni 2015. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG.
Bei den in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzungen des PVG handelt es sich um Vorwürfe im Zusammenhang mit der Verlautbarung einer Richtlinie.
Der ZA erachtet das PVG durch den SL III in drei Punkten verletzt:Der ZA erachtet das PVG durch den SL römisch drei in drei Punkten verletzt:
Der ZA erfuhr von dieser Richtlinie erst durch ihre Verlautbarung. Auf entsprechende Anfrage wurde vom SL III dem ZA gegenüber ausgeführt, dass der ZA bereits Anfang Dezember 2014 damit befasst worden wäre, sich aber innerhalb der gesetzlichen Frist nicht geäußert habe, weshalb Zustimmung angenommen werden konnte. Der ZA erfuhr von dieser Richtlinie erst durch ihre Verlautbarung. Auf entsprechende Anfrage wurde vom SL römisch drei dem ZA gegenüber ausgeführt, dass der ZA bereits Anfang Dezember 2014 damit befasst worden wäre, sich aber innerhalb der gesetzlichen Frist nicht geäußert habe, weshalb Zustimmung angenommen werden konnte.
Der ZA gibt in seinem Antrag selbst an, dass die zuständige Organisationeinheit im ELAK eine Abfertigung an den ZA eingegeben hatte, aber wahrscheinlich aus technischen Gründen dann doch keine Zustellung an den ZA erfolgte. Dies wurde vom SL III bestätigt.Der ZA gibt in seinem Antrag selbst an, dass die zuständige Organisationeinheit im ELAK eine Abfertigung an den ZA eingegeben hatte, aber wahrscheinlich aus technischen Gründen dann doch keine Zustellung an den ZA erfolgte. Dies wurde vom SL römisch drei bestätigt.
Unbestrittenermaßen war eine Einbindung des ZA vor der Verlautbarung der Richtlinie vom SL III somit beabsichtigt und ELAK-mäßig auch so vorgesehen, was jedoch vermutlich aus technischen Gründen nicht ausgeführt wurde. Die Gründe für dieses technische Versagen sind - auch nach Aussage des ZA - nicht mehr nachvollziehbar. Der SL III nahm aufgrund der im ELAK vorgesehenen Abfertigung an den ZA zunächst an, dass kein Einwand des ZA gegen die Richtlinie bestand, weil innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme des ZA erfolgte. Unbestrittenermaßen war eine Einbindung des ZA vor der Verlautbarung der Richtlinie vom SL römisch drei somit beabsichtigt und ELAK-mäßig auch so vorgesehen, was jedoch vermutlich aus technischen Gründen nicht ausgeführt wurde. Die Gründe für dieses technische Versagen sind - auch nach Aussage des ZA - nicht mehr nachvollziehbar. Der SL römisch drei nahm aufgrund der im ELAK vorgesehenen Abfertigung an den ZA zunächst an, dass kein Einwand des ZA gegen die Richtlinie bestand, weil innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme des ZA erfolgte.
Die technischen Gründe, aus denen die Abfertigung an den ZA trotz gegenteiliger Eingabe im ELAK dann doch nicht erfolgte, können dem SL III nicht angelastet werden. Der SL III ist auch nicht dazu verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob eine im ELAK vorgesehene und eingegebene Abfertigung auch tatsächlich durchgeführt wurde.Die technischen Gründe, aus denen die Abfertigung an den ZA trotz gegenteiliger Eingabe im ELAK dann doch nicht erfolgte, können dem SL römisch drei nicht angelastet werden. Der SL römisch drei ist auch nicht dazu verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob eine im ELAK vorgesehene und eingegebene Abfertigung auch tatsächlich durchgeführt wurde.
Nachdem der SL III erfahren hatte, dass der ZA trotz im ELAK vorgesehener Abfertigung nicht vor der Verlautbarung der Richtlinie eingebunden gewesen war, kam er seinen Verpflichtungen nach dem PVG unverzüglich nach, in dem er die vom ZA geforderten Beratungen iSd PVG über diese Richtlinie fristgerecht aufnahm. Nachdem der SL römisch drei erfahren hatte, dass der ZA trotz im ELAK vorgesehener Abfertigung nicht vor der Verlautbarung der Richtlinie eingebunden gewesen war, kam er seinen Verpflichtungen nach dem PVG unverzüglich nach, in dem er die vom ZA geforderten Beratungen iSd PVG über diese Richtlinie fristgerecht aufnahm.
Eine Missachtung von Bestimmungen des PVG zu Pkt. 1 der Beschwerde kann dem SL III somit nicht vorgeworfen werden.Eine Missachtung von Bestimmungen des PVG zu Pkt. 1 der Beschwerde kann dem SL römisch drei somit nicht vorgeworfen werden.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 zum Betreff „Einwand, Aussetzung der Maßnahme und Aufnahme von Beratungen“ erhob der ZA Einwand gegen die Richtlinie, forderte die Aussetzung der Maßnahme und ersuchte um Aufnahme von Beratungen, da die Personalvertretung zuvor nicht eingebunden worden war.
Dem Ersuchen auf Aufnahme von Beratungen wurde vom SL III mit Schreiben vom 24. Februar 2015 nachgekommen. Die erste Beratung fand am 2. März 2015 statt.Dem Ersuchen auf Aufnahme von Beratungen wurde vom SL römisch drei mit Schreiben vom 24. Februar 2015 nachgekommen. Die erste Beratung fand am 2. März 2015 statt.
Mit Schreiben vom 20. März 2015 an die Sektion III beharrte der ZA auf seinem Einwand sowie der Forderung nach Aussetzung (sofortige Aufhebung des Verlautbarungsblattes) und ersuchte um Weiterführung der Verhandlungen im Lichte der Begründungen dieses Schreibens.Mit Schreiben vom 20. März 2015 an die Sektion römisch drei beharrte der ZA auf seinem Einwand sowie der Forderung nach Aussetzung (sofortige Aufhebung des Verlautbarungsblattes) und ersuchte um Weiterführung der Verhandlungen im Lichte der Begründungen dieses Schreibens.
Die Verhandlungen wurden über Einladung des SL III vom 21. April 2015 am 4. Mai 2015 fortgesetzt, führten jedoch neuerlich zu keiner Einigung, was dem SL III mit Schreiben vom 28. Mai 2015 vom ZA mitgeteilt wurde.Die Verhandlungen wurden über Einladung des SL römisch drei vom 21. April 2015 am 4. Mai 2015 fortgesetzt, führten jedoch neuerlich zu keiner Einigung, was dem SL römisch drei mit Schreiben vom 28. Mai 2015 vom ZA mitgeteilt wurde.
Dem ZA ist beizupflichten, dass beabsichtigte Maßnahmen iSd § 9 Abs. 2 PVG, gegen die die PV Einwände erhoben hat, gemäß § 10 Abs. 5 letzter Satz PVG auf Verlangen des zuständigen PVO so lange zu unterbleiben haben, bis darüber endgültig abgesprochen ist.Dem ZA ist beizupflichten, dass beabsichtigte Maßnahmen iSd Paragraph 9, Absatz 2, PVG, gegen die die PV Einwände erhoben hat, gemäß Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz PVG auf Verlangen des zuständigen PVO so lange zu unterbleiben haben, bis darüber endgültig abgesprochen ist.
Begrifflich – und entsprechend dem System des PVG – kann eine Maßnahme jedoch nur dann „unterbleiben“, also „ausgesetzt“ werden, wenn sie noch nicht erfolgt ist. Wurde die Maßnahme jedoch bereits getroffen, ist ihr jedenfalls zu entsprechen (Schragel, PVG, § 10, Rz 36). Begrifflich – und entsprechend dem System des PVG – kann eine Maßnahme jedoch nur dann „unterbleiben“, also „ausgesetzt“ werden, wenn sie noch nicht erfolgt ist. Wurde die Maßnahme jedoch bereits getroffen, ist ihr jedenfalls zu entsprechen (Schragel, PVG, Paragraph 10,, Rz 36).
Der ZA kann aber, wie er es ja auch mit Schreiben vom 20. März 2015 getan hat, die Aufhebung der Maßnahme iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG verlangen.Der ZA kann aber, wie er es ja auch mit Schreiben vom 20. März 2015 getan hat, die Aufhebung der Maßnahme iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG verlangen.
Es besteht somit nach § 10 Abs. 5 letzter Satz PVG zwar ein Rechtsanspruch auf das Verschieben bestimmter beabsichtigter Maßnahmen, jedoch kein Rechtsanspruch auf die Aufhebung bereits getroffener Maßnahmen. Im vorliegenden Fall war die Richtlinie aber bereits verlautbart, als der ZA Einwendungen dagegen erhob. Es besteht somit nach Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz PVG zwar ein Rechtsanspruch auf das Verschieben bestimmter beabsichtigter Maßnahmen, jedoch kein Rechtsanspruch auf die Aufhebung bereits getroffener Maßnahmen. Im vorliegenden Fall war die Richtlinie aber bereits verlautbart, als der ZA Einwendungen dagegen erhob.
Auch zu Pkt. 2 der Beschwerde kann dem SL III eine Verletzung von Bestimmungen des PVG daher nicht vorgeworfen werden.Auch zu Pkt. 2 der Beschwerde kann dem SL römisch drei eine Verletzung von Bestimmungen des PVG daher nicht vorgeworfen werden.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 teilte der ZA dem SL III mit, dass der ZA in seiner Sitzung vom 20. Mai 2015 beschlossen hat, dem Verhandlungsergebnis zwischen S III und dem ZA-Vertreter vom 4. Mai 2015 nicht zuzustimmen, weshalb der ZA seine Forderungen weiterhin aufrechthalte und auf der sofortigen Aufhebung der Verlautbarung der Richtlinie bestehe. In diesem Schreiben wurde abschließend neuerlich die Aufnahme von Beratungen gefordert, sofern der Dienstgeber an seinem Vorhaben hinsichtlich der Richtlinie festhalten sollte. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 teilte der ZA dem SL römisch drei mit, dass der ZA in seiner Sitzung vom 20. Mai 2015 beschlossen hat, dem Verhandlungsergebnis zwischen S römisch drei und dem ZA-Vertreter vom 4. Mai 2015 nicht zuzustimmen, weshalb der ZA seine Forderungen weiterhin aufrechthalte und auf der sofortigen Aufhebung der Verlautbarung der Richtlinie bestehe. In diesem Schreiben wurde abschließend neuerlich die Aufnahme von Beratungen gefordert, sofern der Dienstgeber an seinem Vorhaben hinsichtlich der Richtlinie festhalten sollte.
Nach Erhalt des Schreibens des ZA vom 28. Mai 2015 informierte der SL III das Kabinett des Leiters der Zentralstelle, dass eine Einigung zwischen den sachlich zur Entscheidung berufenen Organen der Zentralstelle und dem ZA nicht erzielt werden konnte.Nach Erhalt des Schreibens des ZA vom 28. Mai 2015 informierte der SL römisch drei das Kabinett des Leiters der Zentralstelle, dass eine Einigung zwischen den sachlich zur Entscheidung berufenen Organen der Zentralstelle und dem ZA nicht erzielt werden konnte.
Daraufhin erging am 11. Juni 2015 die Information des Kabinetts des Bundesministers, dass vom Leiter der Zentralstelle eine persönliche Beratung mit dem ZA gemäß § 10 Abs. 7 PVG vorgesehen ist. Daraufhin erging am 11. Juni 2015 die Information des Kabinetts des Bundesministers, dass vom Leiter der Zentralstelle eine persönliche Beratung mit dem ZA gemäß Paragraph 10, Absatz 7, PVG vorgesehen ist.
Diese Beratung fand am 23. Juli 2015 statt. Der Leiter der Zentralstelle entschied sodann, den Einwänden des ZA nicht stattzugeben.
Der ZA erblickt in der Tatsache, dass ein „entsprechender Antrag des ZA“ auf Durchführung eines Verfahrens iSd § 10 Abs. 7 PVG noch nicht vorlag, als „der Leiter der Sektion III die Angelegenheit aus eigenem, unaufgefordert an das Kabinett übermittelte, welches von einem Antrag des ZA nach § 10 Abs. 7 PVG ausgehen musste“, eine Verletzung des PVG. Der ZA erblickt in der Tatsache, dass ein „entsprechender Antrag des ZA“ auf Durchführung eines Verfahrens iSd Paragraph 10, Absatz 7, PVG noch nicht vorlag, als „der Leiter der Sektion römisch drei die Angelegenheit aus eigenem, unaufgefordert an das Kabinett übermittelte, welches von einem Antrag des ZA nach Paragraph 10, Absatz 7, PVG ausgehen musste“, eine Verletzung des PVG.
Dadurch wurde nach Auffassung des ZA nämlich „das Recht des ZA, gegebenenfalls auf Antrag des ZA eine Entscheidung des Herrn Bundesministers herbeiführen zu lassen“ in gesetzwidriger Weise verkürzt.
Diese Auffassung des ZA findet im PVG keine Deckung.
Ein Antrag des ZA auf Entscheidung durch den/die Leiter/in der Zentralstelle ist in § 10 Abs. 7 PVG nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht vorgesehen und somit nicht erforderlich. Ein Antrag des ZA auf Entscheidung durch den/die Leiter/in der Zentralstelle ist in Paragraph 10, Absatz 7, PVG nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht vorgesehen und somit nicht erforderlich.
Vom Gesetzgeber sind „Vorlageanträge“ von PVO im Verfahren nach § 10 PVG nur für den Übergang der Zuständigkeit an die nächsthöhere Dienststelle vorgesehen, auf deren Ebene ein anderes PVO zuständig ist. Vom Gesetzgeber sind „Vorlageanträge“ von PVO im Verfahren nach Paragraph 10, PVG nur für den Übergang der Zuständigkeit an die nächsthöhere Dienststelle vorgesehen, auf deren Ebene ein anderes PVO zuständig ist.
In den Fällen des § 10 Abs. 7 PVG befindet sich die Angelegenheit aber bereits auf der Ebene der Zentralstelle und in der Zuständigkeit eines ZA. Daher wird die Verpflichtung des Leiters/der Leiterin der Zentralstelle zur Entscheidung der strittigen Angelegenheit ausschließlich dadurch ausgelöst, dass ein Einvernehmen zwischen den sachlich zuständigen Organen der Zentralstelle und dem ZA nicht erzielt werden kann. In den Fällen des Paragraph 10, Absatz 7, PVG befindet sich die Angelegenheit aber bereits auf der Ebene der Zentralstelle und in der Zuständigkeit eines ZA. Daher wird die Verpflichtung des Leiters/der Leiterin der Zentralstelle zur Entscheidung der strittigen Angelegenheit ausschließlich dadurch ausgelöst, dass ein Einvernehmen zwischen den sachlich zuständigen Organen der Zentralstelle und dem ZA nicht erzielt werden kann.
Ein Antrag des ZA auf Vorlage der Angelegenheit an den Leiter der Zentralstelle im PVG ist vom Gesetzgeber somit nicht vorgesehen, vgl. dazu auch Schragel, PVG, § 10, Rz 48: „Ist durch die berufenen Organe der Zentralstelle das Einvernehmen mit dem ZA nicht herzustellen, haben sie von sich aus die Angelegenheit dem Leiter der Zentralstelle zur Entscheidung vorzulegen; eines Antrags des ZA bedarf es nicht.“ Ein Antrag des ZA auf Vorlage der Angelegenheit an den Leiter der Zentralstelle im PVG ist vom Gesetzgeber somit nicht vorgesehen, vergleiche dazu auch Schragel, PVG, Paragraph 10,, Rz 48: „Ist durch die berufenen Organe der Zentralstelle das Einvernehmen mit dem ZA nicht herzustellen, haben sie von sich aus die Angelegenheit dem Leiter der Zentralstelle zur Entscheidung vorzulegen; eines Antrags des ZA bedarf es nicht.“
Es obliegt mangels Antragsrecht des ZA auf Vorlage der Angelegenheit an die Ressortleitung somit nicht der Disposition eines ZA, eine Entscheidung der Leiter/innen von Zentralstellen durch einen Antrag „herbeizuführen“, weshalb es auch zu keiner „Verkürzung des Rechts, gegebenenfalls auf Antrag des ZA eine Entscheidung des HBM herbeiführen zu lassen“ kommen kann, weil ein solches Recht des ZA im PVG nicht vorgesehen ist. Die Leiter/innen der Zentralstellen sind vielmehr ex lege dazu verpflichtet, eine Entscheidung zu treffen, sobald feststeht, dass eine Einigung zwischen den fachlich zuständigen Organen der Zentralstelle und dem ZA nicht erzielt werden kann.
Ein Antrag des ZA nach § 10 Abs. 7 PVG ist vielmehr dann - und nur dann - erforderlich, wenn vor der Entscheidung des Ressortleiters ein Gutachten der PVAB eingeholt werden soll, was – falls vom ZA gewünscht – im vorliegenden Fall spätestens im persönlichen Beratungsgespräch mit dem Leiter der Zentralstelle vom ZA zu beantragen gewesen wäre. Ein Antrag des ZA nach Paragraph 10, Absatz 7, PVG ist vielmehr dann - und nur dann - erforderlich, wenn vor der Entscheidung des Ressortleiters ein Gutachten der PVAB eingeholt werden soll, was – falls vom ZA gewünscht – im vorliegenden Fall spätestens im persönlichen Beratungsgespräch mit dem Leiter der Zentralstelle vom ZA zu beantragen gewesen wäre.
Die behauptete Verletzung von Bestimmungen des PVG durch den SL III kann somit auch zu Pkt. 3 der Beschwerde von der PVAB nicht festgestellt werden.Die behauptete Verletzung von Bestimmungen des PVG durch den SL römisch drei kann somit auch zu Pkt. 3 der Beschwerde von der PVAB nicht festgestellt werden.
Hinweis
Gemäß § 41c Abs. 2 PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.Gemäß Paragraph 41 c, Absatz 2, PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.
Wien, am 15. Dezember 2015
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:B.7.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016