Norm
PVG §10 Abs7Schlagworte
Entscheidung des Leiters oder der Leiterin der Zentralstelle; Entscheidungsgrundsätze für den Leiter oder die Leiterin der ZentralstelleRechtssatz
Nach PVG besteht kein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung an der Erlassung von Rechtsverordnungen. Auch die Bezug habende Verordnungsermächtigung sieht kein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung an der Erlassung dieser Verordnung vor. Da sich Entscheidungen des Leiters der Zentralstelle nach § 10 Abs. 7 PVG nur auf Angelegenheiten beziehen können, für die eine Zuständigkeit der Personalvertretung besteht, kommen im vorliegenden Fall die verfahrensrechtlichen Regelungen des PVG, so auch die in § 10 Abs. 8 PVG definierten Entscheidungsgrundsätze für den/die Leiter/in der Zentralstelle, nicht zum Tragen. Bei gegebener Sach- und Rechtslage ist die Frage, ob bei der beabsichtigten Verordnung die im PVG vorgesehene Minimierung der sozial- und dienstrechtlichen Auswirkungen iSd § 10 Abs. 8 PVG tatsächlich gegeben ist, mangels Zuständigkeit des ZA für die Mitwirkung an der Erlassung einer Rechtsverordnung ohne rechtliche Relevanz.Nach PVG besteht kein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung an der Erlassung von Rechtsverordnungen. Auch die Bezug habende Verordnungsermächtigung sieht kein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung an der Erlassung dieser Verordnung vor. Da sich Entscheidungen des Leiters der Zentralstelle nach Paragraph 10, Absatz 7, PVG nur auf Angelegenheiten beziehen können, für die eine Zuständigkeit der Personalvertretung besteht, kommen im vorliegenden Fall die verfahrensrechtlichen Regelungen des PVG, so auch die in Paragraph 10, Absatz 8, PVG definierten Entscheidungsgrundsätze für den/die Leiter/in der Zentralstelle, nicht zum Tragen. Bei gegebener Sach- und Rechtslage ist die Frage, ob bei der beabsichtigten Verordnung die im PVG vorgesehene Minimierung der sozial- und dienstrechtlichen Auswirkungen iSd Paragraph 10, Absatz 8, PVG tatsächlich gegeben ist, mangels Zuständigkeit des ZA für die Mitwirkung an der Erlassung einer Rechtsverordnung ohne rechtliche Relevanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:G.5.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016