Norm
PVG §2Schlagworte
Aufgaben der PV; kein Mitwirkungsrecht bei RechtsverordnungenRechtssatz
Die Mitwirkung an der Erlassung von Rechtsverordnungen durch oberste Organe der Vollziehung und deren Verlautbarung im Bundesgesetzblatt zählt nicht zum gesetzlich determinierten Aufgabenkreis der Personalvertretung. Bei der Erlassung einer Rechtsverordnung handelt es sich weder um eine innerbetriebliche Angelegenheit noch um eine Maßnahmen im Rahmen des Dienstbetriebs, sondern um einen generellen Rechtsetzungsakt normativen Charakters.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:G.5.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016