Norm
PVG §2Schlagworte
Aufgaben der PV; Mitwirkungsrechte der PVRechtssatz
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich bei „allgemeinen Personalangelegenheiten“ um Angelegenheiten des Dienstbetriebs im Rahmen der geltenden Rechtsordnung handeln muss, und dass Personalvertretungsorgane nur dann für bestimmte Angelegenheiten zuständig sind, wenn ihnen durch Gesetz die Besorgung dieser Angelegenheiten übertragen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:G.5.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016