Norm
PVG §9 Abs3 litaSchlagworte
Mitwirkung bei Ausschreibung einer Funktion oder eines ArbeitsplatzesRechtssatz
§ 9 Abs. 3 lit. g PVG bezieht sich ausschließlich auf Ausschreibungen einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des AusG, während § 9 Abs. 3 lit. h PVG nur auf Ausschreibungen nach § 23 AusG sowie darüber hinaus auf (alle) sonstigen - und nicht von lit. g erfassten - Ausschreibungen abstellt, mit denen eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch weder um eine Ausschreibung nach § 5 bzw. § 23 AusG, noch um eine sonstige Ausschreibung für die Aufnahme in den Bundesdienst, sondern um eine anstaltsinterne Interessent/innensuche für die Nachbesetzung der mit E2a/1 bewerteten stellvertretenden Leitung der Wäscherei durch bereits in der Justizanstalt beschäftigte Bedienstete, die nicht den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 lit. g und lit. h PVG – und daher auch nicht der Mitwirkung des DA nach den genannten Gesetzesstellen - unterliegt. Es handelt sich vielmehr um eine Ausschreibung iSd § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, die lediglich der Transparenz dient und keine Mitwirkungsrechte der Personalvertretung auslöst. Erst durch die beabsichtigte Betrauung eines/einer Bediensteten mit der Funktion der stellvertretenden Leitung der Betriebsleitung der Wäscherei werden Mitwirkungsrechte der DA iSd § 9 Abs. 3 lit. a PVG ausgelöst.Paragraph 9, Absatz 3, Litera g, PVG bezieht sich ausschließlich auf Ausschreibungen einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 5, des AusG, während Paragraph 9, Absatz 3, Litera h, PVG nur auf Ausschreibungen nach Paragraph 23, AusG sowie darüber hinaus auf (alle) sonstigen - und nicht von Litera g, erfassten - Ausschreibungen abstellt, mit denen eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch weder um eine Ausschreibung nach Paragraph 5, bzw. Paragraph 23, AusG, noch um eine sonstige Ausschreibung für die Aufnahme in den Bundesdienst, sondern um eine anstaltsinterne Interessent/innensuche für die Nachbesetzung der mit E2a/1 bewerteten stellvertretenden Leitung der Wäscherei durch bereits in der Justizanstalt beschäftigte Bedienstete, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, Litera g und Litera h, PVG – und daher auch nicht der Mitwirkung des DA nach den genannten Gesetzesstellen - unterliegt. Es handelt sich vielmehr um eine Ausschreibung iSd Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, die lediglich der Transparenz dient und keine Mitwirkungsrechte der Personalvertretung auslöst. Erst durch die beabsichtigte Betrauung eines/einer Bediensteten mit der Funktion der stellvertretenden Leitung der Betriebsleitung der Wäscherei werden Mitwirkungsrechte der DA iSd Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG ausgelöst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B.11.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016