Norm
PVG §9 Abs3 litaSchlagworte
Mitwirkung bei Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes; Mitteilungspflicht beabsichtigter AusschreibungenText
B 11-PVAB/15
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die Beschwerde des Dienststellenausschusses der Bediensteten der Exekutive der Justizanstalt *** (DA) gegen den Leiter der Justizanstalt (DL) wegen behaupteter Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, gemäß § 41 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die Beschwerde des Dienststellenausschusses der Bediensteten der Exekutive der Justizanstalt *** (DA) gegen den Leiter der Justizanstalt (DL) wegen behaupteter Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, gemäß Paragraph 41, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) mit folgendem Ergebnis geprüft:
Der Leiter der Justizanstalt *** (DL) hat in der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit das PVG nicht verletzt.
Begründung
Mit Schreiben vom 3. November 2015 erhebt der DA wegen behaupteter Verletzung des PVG im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) Beschwerde gegen den Leiter Justizanstalt ***, die vom ZA mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 bei der PVAB eingebracht wurde.
Nach § 41 Abs. 4 und 5 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung (PVO) bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren, wobei solche Beschwerden vom zuständigen ZA bei der PVAB einzubringen sind. Nach Paragraph 41, Absatz 4 und 5 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung (PVO) bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren, wobei solche Beschwerden vom zuständigen ZA bei der PVAB einzubringen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, § 41, Rz 33, mwN). Der Beschluss, wegen Verletzung des PVG durch den DL Beschwerde an die PVAB zu erheben, wurde vom DA am 16. Oktober 2015 gefasst. Der für die Beschwerde relevante Jahreszeitraum liegt daher zwischen 16. Oktober 2014 und 16. Oktober 2015. Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich am 7. September 2015. Die gesetzeskonform vom zuständigen ZA eingebrachte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht iSd § 41 Abs. 4 PVG.Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, Paragraph 41,, Rz 33, mwN). Der Beschluss, wegen Verletzung des PVG durch den DL Beschwerde an die PVAB zu erheben, wurde vom DA am 16. Oktober 2015 gefasst. Der für die Beschwerde relevante Jahreszeitraum liegt daher zwischen 16. Oktober 2014 und 16. Oktober 2015. Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich am 7. September 2015. Die gesetzeskonform vom zuständigen ZA eingebrachte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG.
Bei der in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzung des PVG handelt es sich um die anstaltsinterne Veröffentlichung einer Interessent/innensuche betreffend einen Arbeitsplatz der Bewertung E2a/1 (Stellvertreter/in Betriebsleiter/in Wäscherei) in der Justizanstalt *** am 7. September 2015, die dem DA gleichzeitig, nämlich gleichfalls am 7. September 2015 unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung in der Justizanstalt, übermittelt wurde. Der DA erblickt darin eine Verletzung des PVG, weil der Aushang der Interessent/innensuche erst nach der rechtzeitigen Verständigung des DA und seiner Stellungnahme erfolgen dürfe. Der DA bezieht sich in diesem Zusammenhang auf folgenden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Rechtssatz der Personalvertretungsaufsicht zum Verfahren A 16-PVAK/08: „§ 9 Abs. 3 lit. g PVG wird so verstanden, dass der Personalvertretung der Wortlaut der beabsichtigten Ausschreibung noch vor deren Veröffentlichung mitzuteilen ist, damit die Personalvertretung dazu noch Anträge stellen kann (Schragel, PVG, § 9, Rz 59). Dieser Zweck wird aber vereitelt, wenn die Ausschreibung dem DA erst unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung (hier erfolgte die Veröffentlichung der den Gegenstand der Beschwerde bildenden vier Ausschreibungen am Werktag nach der Mitteilung) mitgeteilt wird. Eine derart späte Meldung verstößt daher gegen § 9 Abs. 3 lit. g PVG.“Bei der in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzung des PVG handelt es sich um die anstaltsinterne Veröffentlichung einer Interessent/innensuche betreffend einen Arbeitsplatz der Bewertung E2a/1 (Stellvertreter/in Betriebsleiter/in Wäscherei) in der Justizanstalt *** am 7. September 2015, die dem DA gleichzeitig, nämlich gleichfalls am 7. September 2015 unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung in der Justizanstalt, übermittelt wurde. Der DA erblickt darin eine Verletzung des PVG, weil der Aushang der Interessent/innensuche erst nach der rechtzeitigen Verständigung des DA und seiner Stellungnahme erfolgen dürfe. Der DA bezieht sich in diesem Zusammenhang auf folgenden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Rechtssatz der Personalvertretungsaufsicht zum Verfahren A 16-PVAK/08: „§ 9 Absatz 3, Litera g, PVG wird so verstanden, dass der Personalvertretung der Wortlaut der beabsichtigten Ausschreibung noch vor deren Veröffentlichung mitzuteilen ist, damit die Personalvertretung dazu noch Anträge stellen kann (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 59). Dieser Zweck wird aber vereitelt, wenn die Ausschreibung dem DA erst unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung (hier erfolgte die Veröffentlichung der den Gegenstand der Beschwerde bildenden vier Ausschreibungen am Werktag nach der Mitteilung) mitgeteilt wird. Eine derart späte Meldung verstößt daher gegen Paragraph 9, Absatz 3, Litera g, PVG.“
Dem DA ist darin beizupflichten, dass bestimmte Ausschreibungen (§ 9 Abs. 3 lit. g und lit. h PVG) dem DA rechtzeitig mitzuteilen sind. Dem DA ist darin beizupflichten, dass bestimmte Ausschreibungen (Paragraph 9, Absatz 3, Litera g und Litera h, PVG) dem DA rechtzeitig mitzuteilen sind.
§ 9 Abs. 3 lit. g PVG bezieht sich aber ausschließlich auf Ausschreibungen einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, während § 9 Abs. 3 lit. h PVG nur auf Ausschreibungen nach § 23 AusG sowie darüber hinaus auf (alle) sonstigen - und nicht von lit. g erfassten - Ausschreibungen abstellt, mit denen eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch weder um eine Ausschreibung nach § 5 bzw. § 23 AusG, noch um eine sonstige Ausschreibung für die Aufnahme in den Bundesdienst, sondern um eine anstaltsinterne Interessent/innensuche für die Nachbesetzung der mit E2a/1 bewerteten stellvertretenden Leitung der Wäscherei durch bereits in der Justizanstalt beschäftigte Bedienstete, die nicht den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 lit. g und lit. h PVG – und daher auch nicht der Mitwirkung des DA nach den genannten Gesetzesstellen - unterliegt. Paragraph 9, Absatz 3, Litera g, PVG bezieht sich aber ausschließlich auf Ausschreibungen einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 5, des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, während Paragraph 9, Absatz 3, Litera h, PVG nur auf Ausschreibungen nach Paragraph 23, AusG sowie darüber hinaus auf (alle) sonstigen - und nicht von Litera g, erfassten - Ausschreibungen abstellt, mit denen eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch weder um eine Ausschreibung nach Paragraph 5, bzw. Paragraph 23, AusG, noch um eine sonstige Ausschreibung für die Aufnahme in den Bundesdienst, sondern um eine anstaltsinterne Interessent/innensuche für die Nachbesetzung der mit E2a/1 bewerteten stellvertretenden Leitung der Wäscherei durch bereits in der Justizanstalt beschäftigte Bedienstete, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, Litera g und Litera h, PVG – und daher auch nicht der Mitwirkung des DA nach den genannten Gesetzesstellen - unterliegt.
Es handelt sich vielmehr um eine Ausschreibung iSd § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, die lediglich der Transparenz dient und keine Mitwirkungsrechte der Personalvertretung auslöst. Erst durch die beabsichtigte Betrauung eines/einer Bediensteten mit der Funktion der stellvertretenden Leitung der Betriebsleitung der Wäscherei werden Mitwirkungsrechte der DA iSd § 9 Abs. 3 lit. a PVG ausgelöst.Es handelt sich vielmehr um eine Ausschreibung iSd Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, die lediglich der Transparenz dient und keine Mitwirkungsrechte der Personalvertretung auslöst. Erst durch die beabsichtigte Betrauung eines/einer Bediensteten mit der Funktion der stellvertretenden Leitung der Betriebsleitung der Wäscherei werden Mitwirkungsrechte der DA iSd Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG ausgelöst.
Im Einklang mit dieser Rechtslage nach PVG ordnet der Erlass der (früheren) Vollzugsdirektion vom 8. Juli 2007 an, dass der Betrauung eines/einer Bediensteten mit einer bewerteten Funktion oder einem Arbeitsplatz ab der Verwendungsgruppe E2a-Grundlaufbahn eine dienststelleninterne Ausschreibung voranzugehen hat. Weiters, dass diese Ausschreibungen allen in Betracht kommenden Bediensteten zugänglich zu machen sind und eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen haben. Letztlich, dass erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist die DL ihren Vorschlag dem zuständigen DA nachweislich (schriftlich) zur Kenntnis zu bringen haben (GZ BMJ-VD21000/0018-VD 4/2007).Im Einklang mit dieser Rechtslage nach PVG ordnet der Erlass der (früheren) Vollzugsdirektion vom 8. Juli 2007 an, dass der Betrauung eines/einer Bediensteten mit einer bewerteten Funktion oder einem Arbeitsplatz ab der Verwendungsgruppe E2a-Grundlaufbahn eine dienststelleninterne Ausschreibung voranzugehen hat. Weiters, dass diese Ausschreibungen allen in Betracht kommenden Bediensteten zugänglich zu machen sind und eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen haben. Letztlich, dass erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist die DL ihren Vorschlag dem zuständigen DA nachweislich (schriftlich) zur Kenntnis zu bringen haben (GZ BMJ-VD21000/0018-VD 4 aus 2007,).
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung des DL nach PVG, den DA über solche anstaltsinterne Interessent/innensuchen gesondert zu informieren. Dennoch hat der DL im vorliegenden Fall den DA von der Interessent/innensuche unmittelbar vor ihrer anstaltsinternen Veröffentlichung informiert.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass der DL das PVG in der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit nicht verletzt hat. Die Beschwerde war daher nicht berechtigt.
Hinweis
Gemäß § 41c Abs. 2 PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.Gemäß Paragraph 41 c, Absatz 2, PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.
Wien, am 13. Jänner 2016
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B.11.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016