Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Fristen für das Verfahren nach PVG; LFV zustimmungspflichtige MaßnahmeRechtssatz
Die in § 10 PVG vorgegebenen zweiwöchigen Fristen für die Einleitung des jeweils weiteren Verfahrensschrittes (Dienststelle – Landesschulrat – Zentralstelle) und für den Zuständigkeitsübergang von DA auf FA und letztlich auf ZA dürfen zwar nicht überschritten, können aber – ebenso wie die sechswöchige Frist für die Verhandlungen zwischen den sachlich zuständigen Organen der Zentralstelle mit dem ZA - unterschritten werden. Dadurch lässt das Gesetz im Bedarfsfall auch rasche Entscheidungen zu, sodass die Einhaltung der zwingenden Vorgaben des PVG auch bei der Lehrfächerverteilung, deren Umsetzung die Zustimmung der Personalvertretung iSd § 9 Abs. 2 lit. b PVG oder letztlich die Zustimmung der Leitung der Zentralstelle vorauszugehen hat, ermöglicht wird.Die in Paragraph 10, PVG vorgegebenen zweiwöchigen Fristen für die Einleitung des jeweils weiteren Verfahrensschrittes (Dienststelle – Landesschulrat – Zentralstelle) und für den Zuständigkeitsübergang von DA auf FA und letztlich auf ZA dürfen zwar nicht überschritten, können aber – ebenso wie die sechswöchige Frist für die Verhandlungen zwischen den sachlich zuständigen Organen der Zentralstelle mit dem ZA - unterschritten werden. Dadurch lässt das Gesetz im Bedarfsfall auch rasche Entscheidungen zu, sodass die Einhaltung der zwingenden Vorgaben des PVG auch bei der Lehrfächerverteilung, deren Umsetzung die Zustimmung der Personalvertretung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG oder letztlich die Zustimmung der Leitung der Zentralstelle vorauszugehen hat, ermöglicht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:G.1.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016