Norm
PVG §10 Abs5Schlagworte
Zuständigkeitsübergang; Entscheidung im PVG-VerfahrenRechtssatz
Der DA ist nach § 9 Abs. 1 PVG zur Erfüllung aller jener im § 2 PVG umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei ist sein Wirkungsbereich auf die Ebene der Dienststelle und jene Angelegenheiten, die von dem/der Leiter/in der Dienststelle entschieden werden, beschränkt. Aus diesen Zuständigkeitsregelungen des PVG folgt, dass ein endgültiger Dienstplan für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalt ***, den die DL nach Ablauf des von der GD angeordneten viermonatigen Probebetriebs allenfalls zu verfügen beabsichtigt, neuerlich den Vorgaben des § 9 Abs. 2 lit. b PVG unterliegt, weshalb darüber das Einvernehmen mit dem DA iSd § 10 PVG herzustellen wäre.Der DA ist nach Paragraph 9, Absatz eins, PVG zur Erfüllung aller jener im Paragraph 2, PVG umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei ist sein Wirkungsbereich auf die Ebene der Dienststelle und jene Angelegenheiten, die von dem/der Leiter/in der Dienststelle entschieden werden, beschränkt. Aus diesen Zuständigkeitsregelungen des PVG folgt, dass ein endgültiger Dienstplan für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalt ***, den die DL nach Ablauf des von der GD angeordneten viermonatigen Probebetriebs allenfalls zu verfügen beabsichtigt, neuerlich den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG unterliegt, weshalb darüber das Einvernehmen mit dem DA iSd Paragraph 10, PVG herzustellen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B.10.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016