TE Pvak 2016/1/25 B 10-PVAB/15

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Veröffentlicht am 25.01.2016
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Norm

PVG §10 Abs5
PVG §10 Abs6
PVG §10 Abs7
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
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  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
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  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
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  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Vorlageantrag; Zuständigkeitsübergang; Entscheidung im PVG-Verfahren

Text

B 10-PVAB/15

Prüfungsergebnis

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die Beschwerde des Dienststellenausschusses der Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalt *** (DA) gegen die Dienstellenleitung (DL) wegen behaupteter Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, gemäß § 41 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die Beschwerde des Dienststellenausschusses der Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalt *** (DA) gegen die Dienstellenleitung (DL) wegen behaupteter Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, gemäß Paragraph 41, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) mit folgendem Ergebnis geprüft:

Die DL hat in der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit das PVG nicht verletzt.

Begründung

Der DA beschloss am 16. Oktober 2015, wegen behaupteter Verletzung des PVG im Zusammenhang mit einem neuen Dienstplan für die Justizanstalt *** Beschwerde nach § 41 Abs. 4 PVG im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) gegen die Dienststellenleitung einzubringen. Diese Beschwerde wurde vom ZA mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 bei der PVAB eingebracht. Der DA beschloss am 16. Oktober 2015, wegen behaupteter Verletzung des PVG im Zusammenhang mit einem neuen Dienstplan für die Justizanstalt *** Beschwerde nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) gegen die Dienststellenleitung einzubringen. Diese Beschwerde wurde vom ZA mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 bei der PVAB eingebracht.

Nach § 41 Abs. 4 und 5 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung (PVO) bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren, wobei solche Beschwerden vom zuständigen ZA bei der PVAB einzubringen sind. Nach Paragraph 41, Absatz 4 und 5 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung (PVO) bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren, wobei solche Beschwerden vom zuständigen ZA bei der PVAB einzubringen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, § 41, Rz 33, mwN). Der Beschluss, wegen Verletzung des PVG durch die DL Beschwerde an die PVAB zu erheben, wurde vom DA am 16. Oktober 2015 gefasst. Der für die Beschwerde relevante Jahreszeitraum liegt daher zwischen 16. Oktober 2014 und 16. Oktober 2015. Der Dienstplan-Probebetrieb wurde von der GD mit Erlass vom 10. September 2015 angeordnet, wovon die DL den DA mit E-Mail vom 11. September 2015 informierte. Die gesetzeskonform vom zuständigen ZA eingebrachte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht iSd § 41 Abs. 4 PVG.Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, Paragraph 41,, Rz 33, mwN). Der Beschluss, wegen Verletzung des PVG durch die DL Beschwerde an die PVAB zu erheben, wurde vom DA am 16. Oktober 2015 gefasst. Der für die Beschwerde relevante Jahreszeitraum liegt daher zwischen 16. Oktober 2014 und 16. Oktober 2015. Der Dienstplan-Probebetrieb wurde von der GD mit Erlass vom 10. September 2015 angeordnet, wovon die DL den DA mit E-Mail vom 11. September 2015 informierte. Die gesetzeskonform vom zuständigen ZA eingebrachte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG.

Der in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzung des PVG, die der DA darin erblickt, dass entgegen den Vorgaben des § 9 Abs. 2 lit. b PVG aktuell überhaupt keine Verhandlungen zwischen DL und DA geführt worden wären, weshalb der DA mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 die sofortige Aufhebung des Probebetriebs und die umgehende Aufnahme von Verhandlungen der DL mit dem DA forderte, liegt aktenkundig folgender Sachverhalt zugrunde:Der in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzung des PVG, die der DA darin erblickt, dass entgegen den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG aktuell überhaupt keine Verhandlungen zwischen DL und DA geführt worden wären, weshalb der DA mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 die sofortige Aufhebung des Probebetriebs und die umgehende Aufnahme von Verhandlungen der DL mit dem DA forderte, liegt aktenkundig folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Schreiben vom 31. März 2014 informierte die DL den DA von einer von ihr beabsichtigten Dienstplanänderung. Am 28. April 2014 fand eine Beratung iSd § 10 Abs. 4 PVG zwischen DL und DA statt. Im Protokoll über dieses Beratungsgespräch wird abschließend festgehalten, dass der DA bezüglich seines weiteren Vorgehens (§ 10 Abs. 5 PVG) beraten werde und deshalb um vorläufige Aussetzung der geplanten Maßnahme ersuchte.Mit Schreiben vom 31. März 2014 informierte die DL den DA von einer von ihr beabsichtigten Dienstplanänderung. Am 28. April 2014 fand eine Beratung iSd Paragraph 10, Absatz 4, PVG zwischen DL und DA statt. Im Protokoll über dieses Beratungsgespräch wird abschließend festgehalten, dass der DA bezüglich seines weiteren Vorgehens (Paragraph 10, Absatz 5, PVG) beraten werde und deshalb um vorläufige Aussetzung der geplanten Maßnahme ersuchte.

Noch am selben Tag, nämlich mit Schreiben vom 28. April 2014 an die DL, ersuchte der DA um Folgendes: „Da keine Einigung mit der Anstaltsleitung erzielt wurde, ersucht der DA die Anstaltsleitung einen Termin in der VD betreffend einen Besprechungstermin gemäß § 10 Abs. 5 bis 7 PVG auszumachen.“Noch am selben Tag, nämlich mit Schreiben vom 28. April 2014 an die DL, ersuchte der DA um Folgendes: „Da keine Einigung mit der Anstaltsleitung erzielt wurde, ersucht der DA die Anstaltsleitung einen Termin in der VD betreffend einen Besprechungstermin gemäß Paragraph 10, Absatz 5 bis 7 PVG auszumachen.“

Die DL legte die Angelegenheit daher am 29. April 2014 gemäß § 10 Abs. 5 PVG der damaligen Vollzugsdirektion - VD (heutigen Generaldirektion im BMJ - GD) vor. In diesem Schreiben wurde der VD mitgeteilt, dass der DA wegen der Nichteinigung die Vorgangsweise nach § 10 Abs. 5 PVG begehrt, weshalb die VD von der DL ersucht werde, im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des PVG dem beabsichtigten Probebetrieb die Zustimmung zu erteilen.Die DL legte die Angelegenheit daher am 29. April 2014 gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG der damaligen Vollzugsdirektion - VD (heutigen Generaldirektion im BMJ - GD) vor. In diesem Schreiben wurde der VD mitgeteilt, dass der DA wegen der Nichteinigung die Vorgangsweise nach Paragraph 10, Absatz 5, PVG begehrt, weshalb die VD von der DL ersucht werde, im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des PVG dem beabsichtigten Probebetrieb die Zustimmung zu erteilen.

Daraufhin lud die VD die DL und den DA zu einem Gespräch ein, das am 25. Juni 2014 stattfand und in dem der DA von der VD gebeten wurde, einem dreimonatigen Probebetrieb zuzustimmen.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 stimmte der DA einem dreimonatigem Probebetrieb (Variante II im Sinne der Besprechung vom 25. Juni 2014) von August bis Ende Oktober 2014 zu.Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 stimmte der DA einem dreimonatigem Probebetrieb (Variante römisch zwei im Sinne der Besprechung vom 25. Juni 2014) von August bis Ende Oktober 2014 zu.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 stimmte auch die VD dem dreimonatigen Probebetrieb von August bis Oktober 2014 zu und erteilte der DL den Auftrag, der VD nach Ablauf der drei Monate darüber zu berichten, wobei in diesem Zusammenhang auch der DA um die Abgabe einer Stellungnahme zu ersuchen wäre.

In der Folge wurden Auffassungsunterschiede zu Ausmaß und Inhalt der Zustimmung des DA zum Probebetrieb evident, was von der DL in ihrem Bericht vom 24. Juli 2014 an die VD ebenso wie der bisherige Verlauf dieser Angelegenheit ausführlich dargestellt wird. In diesem Schreiben ersuchte die DL abschließend, die in ihrem Schreiben vom 29. April 2014 vorgeschlagene Änderung des Dienstplans mit dem Fachausschuss zu verhandeln und einer Entscheidung zuzuführen. Diesem Schreiben an die VD war das Schreiben des DA vom 30. Juni 2014 angeschlossen (Zustimmung zum Probebetrieb).

Mit Schreiben vom 30. August 2015 wurde der ZA von der nunmehrigen GD im BMJ um Zustimmung zu einem Probebetrieb in der Dauer von vier Monaten, beginnend ab 1. November 2015, ersucht, wobei ergänzend ausgeführt wurde, dass nach zwei Monaten (also Anfang Jänner 2016) eine Evaluierung und die endgültige Entscheidung über die Dienstplanänderung erfolgen würden.

Mit Erlass der GD vom 10. September 2015 wurde die DL nach Vorliegen der Zustimmung des ZA angewiesen, beginnend mit 1. November 2015 die beabsichtigte Dienstplanänderung in einem Probebetrieb in der Dauer von vier Monaten zu testen, worüber nach Ablauf von zwei Monaten ein Evaluierungsgespräch im BMJ unter Beteiligung der DL und der PV (DA und ZA) stattfinden werde. Die DL wurde unter einem auch angewiesen, den DA von diesem Erlass in Kenntnis zu setzen.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 forderte der DA die Aussetzung des Probebetriebs, da dieser eine Missachtung des § 9 Abs. 2 PVG darstelle, sowie die umgehende Aufnahme von Verhandlungen der DL mit dem DA.Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 forderte der DA die Aussetzung des Probebetriebs, da dieser eine Missachtung des Paragraph 9, Absatz 2, PVG darstelle, sowie die umgehende Aufnahme von Verhandlungen der DL mit dem DA.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 setzte die DL den DA davon in Kenntnis, dass sie Weisungen der GD zu befolgen habe, Verhandlungen mit dem DA über eine rechtswirksame Weisung der GD rechtlich nicht möglich seien und der ZA dem Probebetrieb zugestimmt habe, weshalb auf der Ebene der Anstaltsleitung keine diesbezüglichen Verhandlungen mehr geführt werden können. Letztlich wies die DL in diesem Schreiben noch darauf hin, dass es sich derzeit lediglich um einen Probebetrieb handle und nach zwei Monaten ohnehin ein Evaluierungsgespräch in der Zentralstelle unter Beteiligung des DA stattfinden werde.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Durch den Vorlageantrag des DA vom 28. April 2014, dem die DL mit Schreiben vom 29. April 2014 umgehend nachkam, erfolgte ein Zuständigkeitsübergang von der Ebene der Dienststelle (DL und DA) auf die Ebene der Dienstbehörde (damalige VD und damaliger FA) und war der DA für diese Angelegenheit nicht mehr zuständig.

Mit seinem Schreiben vom 28. April 2014, mit dem die DL ersucht wird, einen Termin in der VD betreffend einen Besprechungstermin gemäß § 10 Abs. 5 bis 7 PVG auszumachen, da keine Einigung mit der Anstaltsleitung erzielt wurde, hat der DA konkludent, aber unmissverständlich, einen Vorlageantrag iSd § 10 Abs. 5 PVG gestellt, um ein Verfahren nach § 10 PVG auf der Ebene der VD auszulösen. Mit seinem Schreiben vom 28. April 2014, mit dem die DL ersucht wird, einen Termin in der VD betreffend einen Besprechungstermin gemäß Paragraph 10, Absatz 5 bis 7 PVG auszumachen, da keine Einigung mit der Anstaltsleitung erzielt wurde, hat der DA konkludent, aber unmissverständlich, einen Vorlageantrag iSd Paragraph 10, Absatz 5, PVG gestellt, um ein Verfahren nach Paragraph 10, PVG auf der Ebene der VD auszulösen.

Die heutige GD (frühere VD), die nach dem Zuständigkeitsübergang von der DL auf die vorgesetzte Dienststelle nach den Bestimmungen des PVG zuständiges Organ des Dienstgebers in dieser Angelegenheit war, erteilte der DL am 10. September 2015 die Weisung, beginnend mit 1. November 2015 die beabsichtigte Dienstplanänderung in einem Probebetrieb in der Dauer von vier Monaten zu testen.

Dabei handelt es sich (noch) nicht um die Festsetzung eines neuen Dienstplans, sondern um die Anordnung eines viermonatigen – gleichfalls iSd § 9 Abs. 2 lit. b PVG zustimmungspflichtigen - Probebetriebs, wofür nach dem Aufgabenübergang aufgrund des Vorlageantrags des DA seit Ende April 2014 weder die DL noch der DA zuständig waren. Die Entscheidung auf Anordnung dieses Probebetriebes fiel im Einklang mit den Vorgaben des PVG mangels Einigung zwischen DL und DA auf der Ebene der Dienstelle vielmehr auf der – nächsthöheren - Ebene der Dienstbehörde.Dabei handelt es sich (noch) nicht um die Festsetzung eines neuen Dienstplans, sondern um die Anordnung eines viermonatigen – gleichfalls iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG zustimmungspflichtigen - Probebetriebs, wofür nach dem Aufgabenübergang aufgrund des Vorlageantrags des DA seit Ende April 2014 weder die DL noch der DA zuständig waren. Die Entscheidung auf Anordnung dieses Probebetriebes fiel im Einklang mit den Vorgaben des PVG mangels Einigung zwischen DL und DA auf der Ebene der Dienstelle vielmehr auf der – nächsthöheren - Ebene der Dienstbehörde.

Die DL hat das PVG in der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit daher nicht verletzt.

Die PVAB sieht sich in diesem Zusammenhang ergänzend zu folgender Feststellung veranlasst:

Der DA ist nach § 9 Abs. 1 PVG zur Erfüllung aller jener im § 2 PVG umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei ist sein Wirkungsbereich auf die Ebene der Dienststelle und jene Angelegenheiten, die von dem/der Leiter/in der Dienststelle entschieden werden, beschränkt. Aus diesen Zuständigkeitsregelungen des PVG folgt, dass ein endgültiger Dienstplan für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalt ***, den die DL nach Ablauf des von der GD angeordneten viermonatigen Probebetriebs allenfalls zu verfügen beabsichtigt, neuerlich den Vorgaben des § 9 Abs. 2 lit. b PVG unterliegt, weshalb darüber das Einvernehmen mit dem DA iSd § 10 PVG herzustellen wäre.Der DA ist nach Paragraph 9, Absatz eins, PVG zur Erfüllung aller jener im Paragraph 2, PVG umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei ist sein Wirkungsbereich auf die Ebene der Dienststelle und jene Angelegenheiten, die von dem/der Leiter/in der Dienststelle entschieden werden, beschränkt. Aus diesen Zuständigkeitsregelungen des PVG folgt, dass ein endgültiger Dienstplan für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalt ***, den die DL nach Ablauf des von der GD angeordneten viermonatigen Probebetriebs allenfalls zu verfügen beabsichtigt, neuerlich den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG unterliegt, weshalb darüber das Einvernehmen mit dem DA iSd Paragraph 10, PVG herzustellen wäre.

Hinweis

Gemäß § 41c Abs. 2 PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.Gemäß Paragraph 41 c, Absatz 2, PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.

Wien, am 25. Jänner 2016

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:B.10.PVAB.15

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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