Norm
PVG §9 Abs3Schlagworte
Geschäftsführung des Vorsitzenden ohne Beschluss des PVO; Einberufung von Sitzungen des PVO; Rechtzeitigkeit der Einberufung von Sitzungen; Entscheidungspflicht des PVO; Vertretung von PV; Behandlung von Anfragen des DG; Behandlung von Einlaufstücken des DLRechtssatz
Auch in diesen Fällen wurde der Ausschuss vom Vorsitzenden nicht mit den Einlaufstücken befasst. Obwohl der DA-Vorsitzende in diesen Fällen keine zustimmende Erklärung namens des Ausschusses ohne Beschlussfassung im PVO abgab, wurden auch diese Fälle nicht in einer DA-Sitzung behandelt und einer gesetzeskonformen Beschlussfassung zugeführt, weshalb es durch Fristablauf dennoch zur Zustimmung des DA kam. Auch diese Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden widerspricht den Vorgaben des PVG und war gesetzwidrig. Daran vermögen auch die Ausführungen des DA nichts zu ändern, wonach es zwar grundsätzlich den Postlauf gebe, aber nicht jedes Schriftstück auf die Tagesordnung einer DA-Sitzung genommen werde, es jedoch jedem DA-Mitglied freistehe, die Schriftstücke auf die Tagesordnung zu heben, wobei es auch kein Problem sei, rasch eine DA-Sitzung abzuhalten, sollte ein DA-Mitglied der Meinung sein, dass rasch ein Beschluss herbeigeführt werden müsse. Der DA verkennt dabei, dass nicht die einzelnen DA-Mitglieder verpflichtet sind, für die zeitgerechte Vorbereitung und Einberufung von DA-Sitzungen zu sorgen, sondern diese Pflichten vom Gesetzgeber den Vorsitzenden der DA übertragen wurden. Auch hätte ein einzelnes Mitglied des DA die Einberufung einer DA-Sitzung gar nicht erzwingen können, weil das Gesetz dafür das Verlangen von mindestens einem Viertel der DA-Mitglieder vorsieht und der DA aus fünf Mitgliedern besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.1.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016