Norm
PVG §9 Abs3Schlagworte
Einberufung von Sitzungen des PVO; Rechtzeitigkeit der Einberufung von Sitzungen; Entscheidungspflicht des PVO; Vertretung von PV; Behandlung von Anfragen des DG; Behandlung von Einlaufstücken des DLRechtssatz
Die Verantwortung des DA, der Antragsteller habe im fraglichen Zeitraum keinen Vertreter namhaft gemacht, geht insofern ins Leere, als ein DA-Mitglied im Verhinderungsfall zwar seine Vertretung veranlassen kann, aber nicht dazu verpflichtet ist. Gibt ein DA-Mitglied vor seinem Urlaub oder Zeitausgleich etc. bekannt, dass es während dieser Zeit nicht zu Sitzungen geladen werden und auch keinen Vertreter entsenden möchte, muss es nicht zu den Sitzungen geladen werden. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, ist hingegen auch ein auf Urlaub oder Zeitausgleich befindliches Mitglied zu den DA-Sitzungen zu laden, sofern dies möglich ist, damit es entscheiden kann, ob bzw. durch wen es sich vertreten lassen will (Schragel, PVG, § 22, Rz 32, mwN). Gleiches gilt für die Ausführungen des DA, der Vorsitzende habe angenommen, dass innerhalb der ***-Fraktion eine entsprechende Abstimmung erfolgen werde und ohnehin alle fünf DA-Mitglieder Zugriff auf das Postfach haben. Es zählt zu den gesetzlichen Pflichten des Vorsitzenden, die Sitzungen des Kollegialorgans einzuberufen und für ordnungsgemäße Beschlüsse des Kollegialorgans zu sorgen, wobei über die Behandlung von Anfragen des Dienstgebers nur im PVO selbst entschieden werden kann, weshalb deren Erledigung keineswegs einzelnen im Ausschuss vertretenen Fraktionen oder Fraktionsvorsitzenden oder einzelnen DA-Mitgliedern anheimgestellt werden darf.Die Verantwortung des DA, der Antragsteller habe im fraglichen Zeitraum keinen Vertreter namhaft gemacht, geht insofern ins Leere, als ein DA-Mitglied im Verhinderungsfall zwar seine Vertretung veranlassen kann, aber nicht dazu verpflichtet ist. Gibt ein DA-Mitglied vor seinem Urlaub oder Zeitausgleich etc. bekannt, dass es während dieser Zeit nicht zu Sitzungen geladen werden und auch keinen Vertreter entsenden möchte, muss es nicht zu den Sitzungen geladen werden. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, ist hingegen auch ein auf Urlaub oder Zeitausgleich befindliches Mitglied zu den DA-Sitzungen zu laden, sofern dies möglich ist, damit es entscheiden kann, ob bzw. durch wen es sich vertreten lassen will (Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 32, mwN). Gleiches gilt für die Ausführungen des DA, der Vorsitzende habe angenommen, dass innerhalb der ***-Fraktion eine entsprechende Abstimmung erfolgen werde und ohnehin alle fünf DA-Mitglieder Zugriff auf das Postfach haben. Es zählt zu den gesetzlichen Pflichten des Vorsitzenden, die Sitzungen des Kollegialorgans einzuberufen und für ordnungsgemäße Beschlüsse des Kollegialorgans zu sorgen, wobei über die Behandlung von Anfragen des Dienstgebers nur im PVO selbst entschieden werden kann, weshalb deren Erledigung keineswegs einzelnen im Ausschuss vertretenen Fraktionen oder Fraktionsvorsitzenden oder einzelnen DA-Mitgliedern anheimgestellt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.1.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016