Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
Geschäftsführung des Vorsitzenden ohne Beschluss des PVO; Einberufung von Sitzungen des PVO; Rechtzeitigkeit der Einberufung von SitzungenRechtssatz
Gemäß § 22 Abs. 2 PVG sind die Sitzungen des DA von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, einzuberufen und vorzubereiten. Der DA-Vorsitzende ist nicht befugt, ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung im Kollegialorgan für den DA zu handeln, es sei denn in Angelegenheiten, deren Erledigung dem Vorsitzenden durch Beschluss des Ausschusses gemäß § 22 Abs. 8 PVG übertragen wurde. Bedarf es einer Beschlussfassung im DA, obliegt es dem Vorsitzenden, eine Sitzung einzuberufen. Sieht man von dem Fall ab, in dem eine ausreichende Zahl von Ausschussmitgliedern die Einberufung einer Sitzung verlangt, die dann binnen zwei Wochen einzuberufen ist, schreibt das Gesetz nicht vor, wann der Vorsitzende eine Sitzung einberufen muss. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass die Einberufung einer Sitzung etwa so lange im freien Ermessen des Vorsitzenden liegt, als nicht andere Ausschussmitglieder die Einberufung einer Sitzung verlangt haben. Aus § 9 Abs. 3 letzter Satz PVG und insbesondere aus § 10 PVG ergibt sich vielmehr, dass der Personalvertretung in der Regel nur sehr kurze Fristen für Stellungnahmen der Dienststellenleitung (DL) gegenüber zur Verfügung stehen. Der Vorsitzende ist daher kraft Gesetzes dazu verpflichtet, die nächste Sitzung des Ausschusses so zeitgerecht einzuberufen, dass zu Absichten des DL zeitgerecht Stellung genommen werden kann.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, PVG sind die Sitzungen des DA von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, einzuberufen und vorzubereiten. Der DA-Vorsitzende ist nicht befugt, ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung im Kollegialorgan für den DA zu handeln, es sei denn in Angelegenheiten, deren Erledigung dem Vorsitzenden durch Beschluss des Ausschusses gemäß Paragraph 22, Absatz 8, PVG übertragen wurde. Bedarf es einer Beschlussfassung im DA, obliegt es dem Vorsitzenden, eine Sitzung einzuberufen. Sieht man von dem Fall ab, in dem eine ausreichende Zahl von Ausschussmitgliedern die Einberufung einer Sitzung verlangt, die dann binnen zwei Wochen einzuberufen ist, schreibt das Gesetz nicht vor, wann der Vorsitzende eine Sitzung einberufen muss. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass die Einberufung einer Sitzung etwa so lange im freien Ermessen des Vorsitzenden liegt, als nicht andere Ausschussmitglieder die Einberufung einer Sitzung verlangt haben. Aus Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz PVG und insbesondere aus Paragraph 10, PVG ergibt sich vielmehr, dass der Personalvertretung in der Regel nur sehr kurze Fristen für Stellungnahmen der Dienststellenleitung (DL) gegenüber zur Verfügung stehen. Der Vorsitzende ist daher kraft Gesetzes dazu verpflichtet, die nächste Sitzung des Ausschusses so zeitgerecht einzuberufen, dass zu Absichten des DL zeitgerecht Stellung genommen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.1.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016