RS Pvak 2016/2/15 A 1-PVAB/16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2016
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Norm

PVG §22 Abs2
PVG §22 Abs8
PVG §41 Abs1
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Geschäftsführung des Vorsitzenden ohne Beschluss des PVO; Einberufung von Sitzungen des PVO; Rechtzeitigkeit der Einberufung von Sitzungen

Rechtssatz

Gemäß § 22 Abs. 2 PVG sind die Sitzungen des DA von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, einzuberufen und vorzubereiten. Der DA-Vorsitzende ist nicht befugt, ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung im Kollegialorgan für den DA zu handeln, es sei denn in Angelegenheiten, deren Erledigung dem Vorsitzenden durch Beschluss des Ausschusses gemäß § 22 Abs. 8 PVG übertragen wurde. Bedarf es einer Beschlussfassung im DA, obliegt es dem Vorsitzenden, eine Sitzung einzuberufen. Sieht man von dem Fall ab, in dem eine ausreichende Zahl von Ausschussmitgliedern die Einberufung einer Sitzung verlangt, die dann binnen zwei Wochen einzuberufen ist, schreibt das Gesetz nicht vor, wann der Vorsitzende eine Sitzung einberufen muss. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass die Einberufung einer Sitzung etwa so lange im freien Ermessen des Vorsitzenden liegt, als nicht andere Ausschussmitglieder die Einberufung einer Sitzung verlangt haben. Aus § 9 Abs. 3 letzter Satz PVG und insbesondere aus § 10 PVG ergibt sich vielmehr, dass der Personalvertretung in der Regel nur sehr kurze Fristen für Stellungnahmen der Dienststellenleitung (DL) gegenüber zur Verfügung stehen. Der Vorsitzende ist daher kraft Gesetzes dazu verpflichtet, die nächste Sitzung des Ausschusses so zeitgerecht einzuberufen, dass zu Absichten des DL zeitgerecht Stellung genommen werden kann.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, PVG sind die Sitzungen des DA von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, einzuberufen und vorzubereiten. Der DA-Vorsitzende ist nicht befugt, ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung im Kollegialorgan für den DA zu handeln, es sei denn in Angelegenheiten, deren Erledigung dem Vorsitzenden durch Beschluss des Ausschusses gemäß Paragraph 22, Absatz 8, PVG übertragen wurde. Bedarf es einer Beschlussfassung im DA, obliegt es dem Vorsitzenden, eine Sitzung einzuberufen. Sieht man von dem Fall ab, in dem eine ausreichende Zahl von Ausschussmitgliedern die Einberufung einer Sitzung verlangt, die dann binnen zwei Wochen einzuberufen ist, schreibt das Gesetz nicht vor, wann der Vorsitzende eine Sitzung einberufen muss. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass die Einberufung einer Sitzung etwa so lange im freien Ermessen des Vorsitzenden liegt, als nicht andere Ausschussmitglieder die Einberufung einer Sitzung verlangt haben. Aus Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz PVG und insbesondere aus Paragraph 10, PVG ergibt sich vielmehr, dass der Personalvertretung in der Regel nur sehr kurze Fristen für Stellungnahmen der Dienststellenleitung (DL) gegenüber zur Verfügung stehen. Der Vorsitzende ist daher kraft Gesetzes dazu verpflichtet, die nächste Sitzung des Ausschusses so zeitgerecht einzuberufen, dass zu Absichten des DL zeitgerecht Stellung genommen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.1.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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