Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
Geschäftsführung des Vorsitzenden ohne Beschluss des PVO; Einberufung von Sitzungen des PVO; Rechtzeitigkeit der Einberufung von SitzungenRechtssatz
Es gehört keineswegs zu den Aufgaben des Vorsitzenden, vorweg die Frage einer notwendigen Reaktion des Ausschusses zu beurteilen und im Fall der Verneinung einer solchen Notwendigkeit von der Einberufung einer Sitzung abzusehen. Bei der Einberufung einer Sitzung hat der Vorsitzende die Vorschriften des § 1 PVGO zu wahren, aber auch zu berücksichtigen, dass Beschlüsse, mit denen auf Absichten der DL reagiert werden soll, auch noch ausgefertigt und fristgerecht zugestellt werden müssen. Der Vorsitzende verletzt seine Pflichten nach § 22 Abs. 1 PVG, wenn er eine Sitzung nicht so zeitgerecht einberuft, dass der DA noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig fassen kann. Da der Vorsitzende vom Gesetz dazu verpflichtet ist, diese Handlungen für den DA zu setzen, sind entsprechende Unterlassungen durch den Vorsitzenden dem DA zuzurechnen.Es gehört keineswegs zu den Aufgaben des Vorsitzenden, vorweg die Frage einer notwendigen Reaktion des Ausschusses zu beurteilen und im Fall der Verneinung einer solchen Notwendigkeit von der Einberufung einer Sitzung abzusehen. Bei der Einberufung einer Sitzung hat der Vorsitzende die Vorschriften des Paragraph eins, PVGO zu wahren, aber auch zu berücksichtigen, dass Beschlüsse, mit denen auf Absichten der DL reagiert werden soll, auch noch ausgefertigt und fristgerecht zugestellt werden müssen. Der Vorsitzende verletzt seine Pflichten nach Paragraph 22, Absatz eins, PVG, wenn er eine Sitzung nicht so zeitgerecht einberuft, dass der DA noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig fassen kann. Da der Vorsitzende vom Gesetz dazu verpflichtet ist, diese Handlungen für den DA zu setzen, sind entsprechende Unterlassungen durch den Vorsitzenden dem DA zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.1.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016