Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
Geschäftsführung des Vorsitzenden ohne Beschluss des PVO; Einberufung von Sitzungen des PVO; Rechtzeitigkeit der Einberufung von Sitzungen; Entscheidungspflicht des PVO; Behandlung von Anfragen des DG; Behandlung von Einlaufstücken des DLRechtssatz
Obwohl es das PVG an keiner Stelle ausdrücklich ausspricht, besteht für die PVO insofern Entscheidungspflicht, als sie jede Angelegenheit, die an sie herangetragen wird, einer Beschlussfassung zu unterziehen haben. Das ergibt sich klar daraus, dass das Gesetz keine Möglichkeit offen lässt, eine Angelegenheit ohne Beschlussfassung als erledigt anzusehen. Die Bestimmung des § 6 PVGO, wonach der Vorsitzende zu Beginn der Sitzung den Ein- und Auslauf nur zur Kenntnis zu bringen hat, beinhaltet nur scheinbar eine Ausnahme. Die bloße Kenntnisnahme vom Ein- und Auslauf bedarf zwar tatsächlich keiner Beschlussfassung im Personalvertretungsorgan, jedoch kann es sich dabei nur um Schriftstücke handeln, die die ihrer Art nach keiner Beschlussfassung im PVO bedürfen, beispielsweise abgefertigte Schriftstücke aufgrund von Beschlüssen des PVO. Die Entscheidungspflicht von PVO wird auch dadurch verletzt, dass eine Angelegenheit nicht rechtzeitig zur Beschlussfassung gelangt. Aus § 9 Abs. 3 letzter Satz PVG ergibt sich, dass die DL nach Ablauf einer zweiwöchigen Frist die Zustimmung des PVO zur beabsichtigten Maßnahme annehmen kann.Obwohl es das PVG an keiner Stelle ausdrücklich ausspricht, besteht für die PVO insofern Entscheidungspflicht, als sie jede Angelegenheit, die an sie herangetragen wird, einer Beschlussfassung zu unterziehen haben. Das ergibt sich klar daraus, dass das Gesetz keine Möglichkeit offen lässt, eine Angelegenheit ohne Beschlussfassung als erledigt anzusehen. Die Bestimmung des Paragraph 6, PVGO, wonach der Vorsitzende zu Beginn der Sitzung den Ein- und Auslauf nur zur Kenntnis zu bringen hat, beinhaltet nur scheinbar eine Ausnahme. Die bloße Kenntnisnahme vom Ein- und Auslauf bedarf zwar tatsächlich keiner Beschlussfassung im Personalvertretungsorgan, jedoch kann es sich dabei nur um Schriftstücke handeln, die die ihrer Art nach keiner Beschlussfassung im PVO bedürfen, beispielsweise abgefertigte Schriftstücke aufgrund von Beschlüssen des PVO. Die Entscheidungspflicht von PVO wird auch dadurch verletzt, dass eine Angelegenheit nicht rechtzeitig zur Beschlussfassung gelangt. Aus Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz PVG ergibt sich, dass die DL nach Ablauf einer zweiwöchigen Frist die Zustimmung des PVO zur beabsichtigten Maßnahme annehmen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.1.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016