Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
eigenständiges Handeln von PV; Verletzung des PVG durch Auftreten einzelner PV;Maßnahmen; disziplinäre Maßnahmen gegen PVRechtssatz
Zur Frage einer allfälligen dienstrechtlichen Verfolgung stellt § 28 Abs. 1 PVG iSd Mitgliedern von PVO vom Gesetzgeber eingeräumten echten beruflichen Immunität klar, dass Personalvertreter/innen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Gemäß § 28 Abs. 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung zu erteilen, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter/in erfolgt sind. Erfolgten die Äußerungen oder Handlungen in Ausübung dieser Funktion, hat der Ausschuss die Zustimmung zu verweigern. Die Prüfung durch das zuständige PVO hat sich somit ausschließlich auf die Frage zu beschränken, ob das einem seiner Mitglieder vorgeworfene Verhalten in Ausübung seiner Personalvertretungsfunktion gesetzt wurde oder nicht.Zur Frage einer allfälligen dienstrechtlichen Verfolgung stellt Paragraph 28, Absatz eins, PVG iSd Mitgliedern von PVO vom Gesetzgeber eingeräumten echten beruflichen Immunität klar, dass Personalvertreter/innen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung zu erteilen, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter/in erfolgt sind. Erfolgten die Äußerungen oder Handlungen in Ausübung dieser Funktion, hat der Ausschuss die Zustimmung zu verweigern. Die Prüfung durch das zuständige PVO hat sich somit ausschließlich auf die Frage zu beschränken, ob das einem seiner Mitglieder vorgeworfene Verhalten in Ausübung seiner Personalvertretungsfunktion gesetzt wurde oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.3.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016