Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
eigenständiges Handeln von PV; Verletzung des PVG durch Auftreten einzelner PV; Mitwirkung des DA bei Diensteinteilung und Dienstplan als zustimmungspflichtige MaßnahmenRechtssatz
Rechtlich ist dem Antragsteller darin beizupflichten, dass ihm ein einzelner Personalvertreter keine Vorschriften machen kann, wie er Diensteinteilung und Dienstplan gestaltet, doch handelt es sich dabei um zustimmungspflichtige Maßnahmen iSd § 9 Abs. 2 lit. b PVG. Nach dieser Bestimmung ist bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, mit dem DA das Einvernehmen iSd § 10 PVG herzustellen. Bei Dienstplan und Diensteinteilung handelt es sich also sehr wohl um Angelegenheiten, in denen der Personalvertretung zwar nicht im Vorhinein, aber nach Abschluss der Planung des DL vor Umsetzung der Maßnahmen ein gesetzliches Mitspracherecht zukommt, noch dazu das stärkste nach PVG überhaupt, nämlich das Zustimmungsrecht nach § 10 PVG.Rechtlich ist dem Antragsteller darin beizupflichten, dass ihm ein einzelner Personalvertreter keine Vorschriften machen kann, wie er Diensteinteilung und Dienstplan gestaltet, doch handelt es sich dabei um zustimmungspflichtige Maßnahmen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG. Nach dieser Bestimmung ist bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, mit dem DA das Einvernehmen iSd Paragraph 10, PVG herzustellen. Bei Dienstplan und Diensteinteilung handelt es sich also sehr wohl um Angelegenheiten, in denen der Personalvertretung zwar nicht im Vorhinein, aber nach Abschluss der Planung des DL vor Umsetzung der Maßnahmen ein gesetzliches Mitspracherecht zukommt, noch dazu das stärkste nach PVG überhaupt, nämlich das Zustimmungsrecht nach Paragraph 10, PVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.3.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016