RS Pvak 2016/2/17 A 3-PVAB/16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2016
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

eigenständiges Handeln von PV

Rechtssatz

Das Vorgehen von B, über Ersuchen des DL zu versuchen, zu einer einvernehmlichen Dienstplangestaltung bzw. Diensteinteilung für Dezember 2015 zu gelangen, steht mit den ihm vom DA mit Beschluss vom 18. Mai 2015 bzw. 9. Juli 2015 erteilten Mandaten, in die Dienstpläne dieser Dienststelle Einsicht zu nehmen und darüber mit dem DL und den betroffenen Bediensteten Gespräche zu führen, nicht im Zusammenhang. Auch der in der DA-Sitzung vom 12. November 2015 gefasste Beschluss des DA, sowohl die Dienstplanung als auch das Vorgehen des DL weiterhin zu beobachten und im Bedarfsfalle entsprechende Maßnahmen einzuleiten, umfasst nicht das Vorgehen von B, über Ersuchen des DL im Vorfeld der Dienstplangestaltung tätig zu werden. B handelte daher eigenständig - und nicht im Auftrag des DA - in seiner Eigenschaft als Personalvertreter über Ersuchen des DL.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.3.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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