Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
eigenständiges Handeln von PV; Verletzung des PVG durch Auftreten einzelner PVRechtssatz
Das Verhalten von B im Streitgespräch am 27. November 2015 würde auch dann, wenn es dem DA als PVO zuzurechnen wäre, keine Verletzung des PVG darstellen. Da B dem DL gegenüber ohne Zweifel und unbestrittenermaßen in seiner Funktion als Personalvertreter aufgetreten ist, standen sich die beiden Bediensteten nicht als Mitarbeiter und Vorgesetzter gegenüber, sondern als Personalvertreter und DL, also als nach dem System des PVG gleichberechtigte Partner „auf Augenhöhe“.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.3.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016