Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Vertretung von Bediensteten in Einzelpersonalangelegenheiten, Interessenkollision; eigenständiges Handeln von PV; Verletzung des PVG durch Auftreten einzelner PV; Mitwirkung des DA bei Diensteinteilung und Dienstplan als zustimmungspflichtige MaßnahmenRechtssatz
Zu der im Antrag aufgeworfenen Frage, ob gegen B nicht eine disziplinäre Maßnahme gesetzt werden könne, weil er von den betroffenen Kollegen zwar kein Mandat zu ihrer Vertretung erhalten, aber dennoch als Personalvertreter agiert habe, ist zunächst nochmals darauf zu verweisen, dass es der Personalvertretung im Fall widerstreitender Interessen, die im Zusammenhang mit einer Diensteinteilung, die mehrere Bedienstete betrifft, ohne Zweifel gegeben sind, nach PVG verwehrt ist, Bedienstete in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Dass B dennoch als Personalvertreter agiert hat, erfolgte erstens auf Ersuchen des Antragstellers und diente zweitens dem Zweck, die Interessen der Bediensteten im Zusammenhang mit der Diensteinteilung zu vertreten. Das PVG verwehrt es einzelnen Personalvertreter/innen nicht, in Wahrnehmung der Interessenvertretungsaufgaben der Personalvertretung nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG auch ohne Auftrag des DA oder einzelner Bediensteter selbständig zu handeln, sofern es Zweck dieses Handelns ist, berechtigte Interessen der Bediensteten wahrzunehmen und zu vertreten. Dies hat offenbar auch der Antragsteller – jedenfalls anfänglich – so gesehen, sonst hätte er wohl B nicht darum ersucht, Gespräche mit den betroffenen Bediensteten in dessen Eigenschaft als Personalvertreter zu führen.Zu der im Antrag aufgeworfenen Frage, ob gegen B nicht eine disziplinäre Maßnahme gesetzt werden könne, weil er von den betroffenen Kollegen zwar kein Mandat zu ihrer Vertretung erhalten, aber dennoch als Personalvertreter agiert habe, ist zunächst nochmals darauf zu verweisen, dass es der Personalvertretung im Fall widerstreitender Interessen, die im Zusammenhang mit einer Diensteinteilung, die mehrere Bedienstete betrifft, ohne Zweifel gegeben sind, nach PVG verwehrt ist, Bedienstete in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Dass B dennoch als Personalvertreter agiert hat, erfolgte erstens auf Ersuchen des Antragstellers und diente zweitens dem Zweck, die Interessen der Bediensteten im Zusammenhang mit der Diensteinteilung zu vertreten. Das PVG verwehrt es einzelnen Personalvertreter/innen nicht, in Wahrnehmung der Interessenvertretungsaufgaben der Personalvertretung nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG auch ohne Auftrag des DA oder einzelner Bediensteter selbständig zu handeln, sofern es Zweck dieses Handelns ist, berechtigte Interessen der Bediensteten wahrzunehmen und zu vertreten. Dies hat offenbar auch der Antragsteller – jedenfalls anfänglich – so gesehen, sonst hätte er wohl B nicht darum ersucht, Gespräche mit den betroffenen Bediensteten in dessen Eigenschaft als Personalvertreter zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.3.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016