Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Vertretung von Bediensteten in Einzelpersonalangelegenheiten; Interessenkollision eigenständiges Handeln von PVRechtssatz
Dem Antragsteller ist darin beizupflichten, dass die Vertretung von Bediensteten in Einzelpersonalangelegenheiten nur auf deren Verlangen und aufgrund eines Beschlusses im zuständigen PVO erfolgen darf. Ganz abgesehen davon, dass eine Vertretung von mehreren Bediensteten in einer Angelegenheit, in der eine Interessenkollision besteht, gesetzwidrig wäre, wurde das vom Antragsteller kritisierte Verhalten von B am 27. November 2015 in seiner Eigenschaft als einzelner Personalvertreter gesetzt und war dem DA als PVO nicht zuzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.3.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016